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Wenn der Notar in denjenigen Fällen, in welchen eine Abweichung von der ordentlichen
Behandlungsweise eines Geschäfts von dem Waisen-Gerichte, beziehungsweise von- dem Ge-
meinderathe, für zuläßig erklärt wird, sich mit dem Waisen-Gerichte oder dem. Gemeinderathe
im Widerspruche befindet; so ist der Fall dem Bezirks-Gerichte zur Entscheidung vorzulegen.
Ebendahin haben sich die Betheiligten zu wenden, wenn sie sich durch die Entschließung des
Waisen-Gerichts beschwert erachten.
Art. 45.
Führung einer Pflegschasts-Tabelle über die Ansprüche minderjähriger Erben.
Wemn bei einer Eventual-Theilung für den Erbtheil minderjähriger Erben bei dem
Mangel an Liegenschaft eine Sicherheit nicht bestellt werden konnte, und die Tbeilungs-Behär-
den dem überlebenden Ehegatten eine Sicherstellung durch Verpfändung von Aktiv-Forderungen
erlassen haben (Pfand-Entwicklungs-Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 41, Reg. Blatt S. 375);
veßgleichen wenn bei dem Daseyn von minderjährigen Erben eine Eventual-Theilung aufge-
schoben (Art. 56, Nro. 1), oder im Fall allgemeiner Güter-Gemeinschaft gar nicht vorgenom-
men (Art. 36, Nr. 3); endlich wenn eine Realtheilung bei ungetheilter Fortführung der Ge-
meinschaft durch die Kinder nach dem Tode der Eltern im Anstande gelassen wurde (Art. 39,
Nro. 2), und unter jenen Kindern sich minderjährige besinden; so ist die Bestellung der Pfle-
ger und deren Beitritt zu der Behandlungsweise des Geschäfts in eine besonders anzu-
legende Pflegschafts-Tabelle durch den Notar einzutragen, und rie Waisen-
Gerichte haben, und zwar unter Zuziehung des Notars, alle Jahre auch diese Tabelle zu
vurchgehen (Art. 18), und zu berathen, ob sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse ves über-
lebenden Chegatten oder der die Gemeinschaft fortsetzenden Kinder nicht so ungünstig gestaltet
haben, daß eine nachträgliche Versicherung der minverjährigen Hinterfalls= Erben vurch Faust-
pfänder, beziehungsweise Vornahme der Erventual= oder Rral-Theilung von Amtswegen, als
geboten erscheint.
#u Für Anordnung und den Vollzug der ebengenannten Maaßregeln sind jedoch die
Waisen-Gerichte, gegenüber von den hiebei betheiligten Minderjährigen, nicht verantwortlich.
Ergibt sich übrigens bei der Berathung eine Meinungs-Verschiedenheit zwischen dem No-
z und vem Waisen= Gerichte; so ist der Fall zur Entscheivung des Bezirks-Gerichts zu
ringen.