Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Wenn der Notar in denjenigen Fällen, in welchen eine Abweichung von der ordentlichen 
Behandlungsweise eines Geschäfts von dem Waisen-Gerichte, beziehungsweise von- dem Ge- 
meinderathe, für zuläßig erklärt wird, sich mit dem Waisen-Gerichte oder dem. Gemeinderathe 
im Widerspruche befindet; so ist der Fall dem Bezirks-Gerichte zur Entscheidung vorzulegen. 
Ebendahin haben sich die Betheiligten zu wenden, wenn sie sich durch die Entschließung des 
Waisen-Gerichts beschwert erachten. 
Art. 45. 
Führung einer Pflegschasts-Tabelle über die Ansprüche minderjähriger Erben. 
Wemn bei einer Eventual-Theilung für den Erbtheil minderjähriger Erben bei dem 
Mangel an Liegenschaft eine Sicherheit nicht bestellt werden konnte, und die Tbeilungs-Behär- 
den dem überlebenden Ehegatten eine Sicherstellung durch Verpfändung von Aktiv-Forderungen 
erlassen haben (Pfand-Entwicklungs-Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 41, Reg. Blatt S. 375); 
veßgleichen wenn bei dem Daseyn von minderjährigen Erben eine Eventual-Theilung aufge- 
schoben (Art. 56, Nro. 1), oder im Fall allgemeiner Güter-Gemeinschaft gar nicht vorgenom- 
men (Art. 36, Nr. 3); endlich wenn eine Realtheilung bei ungetheilter Fortführung der Ge- 
meinschaft durch die Kinder nach dem Tode der Eltern im Anstande gelassen wurde (Art. 39, 
Nro. 2), und unter jenen Kindern sich minderjährige besinden; so ist die Bestellung der Pfle- 
ger und deren Beitritt zu der Behandlungsweise des Geschäfts in eine besonders anzu- 
legende Pflegschafts-Tabelle durch den Notar einzutragen, und rie Waisen- 
Gerichte haben, und zwar unter Zuziehung des Notars, alle Jahre auch diese Tabelle zu 
vurchgehen (Art. 18), und zu berathen, ob sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse ves über- 
lebenden Chegatten oder der die Gemeinschaft fortsetzenden Kinder nicht so ungünstig gestaltet 
haben, daß eine nachträgliche Versicherung der minverjährigen Hinterfalls= Erben vurch Faust- 
pfänder, beziehungsweise Vornahme der Erventual= oder Rral-Theilung von Amtswegen, als 
geboten erscheint. 
#u Für Anordnung und den Vollzug der ebengenannten Maaßregeln sind jedoch die 
Waisen-Gerichte, gegenüber von den hiebei betheiligten Minderjährigen, nicht verantwortlich. 
Ergibt sich übrigens bei der Berathung eine Meinungs-Verschiedenheit zwischen dem No- 
z und vem Waisen= Gerichte; so ist der Fall zur Entscheivung des Bezirks-Gerichts zu 
ringen.
	        
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