Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Ist zu vermuthen; daß der Verstorbene in seiner letzten Willens-Verordnung über seinen 
Leichnam oder dessen Beerdigung u. s. w. Anordnungen getroffen habe; so wird die Testa- 
ments-Eröffnung sogleich vorgenommen. 
Art. 47. 
Eventual= und Real-Theilungen. 
Zur Anzeige des Vorbabens, die Eventual= oder Real-Theilung selbst (privatim) zu 
fertigen, bei der Tbeilungs-Bebörde, wird eine Frist von zwanzig Tagen, vom Tode 
des Erblassers an, festgesetzt, und bei dem Erkenntniß bierüber ist zugleich eine Frist zu Vor- 
legung des Geschäftes je nach den betreffenden Verhältnissen zu bestimmen, vie auf Ansuchen 
der Betheiligten, wenn es nach den Umständen begründet erscheint, Einmal erstreckt werden 
kann. Nach Versäumung der Frist zur Anzeige oder zur Vorlegung des Geschäftes selbst 
ist sofort die öffentliche Fertigung vesselben einzuleiten. 
V. Besondere Bestimmungen für einzelne Geschäfte der will kührlichen 
Gexichtsbarkeit. 
Art. 48. 
Annahme an Kindesstatt. 
In Beziebung auf Annabme an Kindesstatt wird der Wirkungskreis der Be- 
zirksgerichte über Nicht-Eremte und Eremte zweiter Classe dahin ausgedehnt, daß sie ohne 
Anfrage bei den höberen Gerichten, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, sämtliche 
Rechtshandlungen, wodurch Männer oder Frauenspersonen Anvere an Kindesstatt annehmen, 
ohne Unterschied, ob Letztere noch unter väterlicher Gewalt steben over nicht, ob mithin eine 
Avoption im engeren Sinne oder eine Arrogation vorgenommen werde, zu bestätigen berech- 
tigt sind. 
Sollen Rfleglinge von 3 ihren Vormündern an Kindesstatt augenommen werden; so ist 
namentlich darauf zu seben, daß zuvor die Pflegrechnung abgelegt und durch sorgfältige Unter- 
suchung erboben werde, daß der Pfleger durch jene Hamdlung nicht seinen eigenen, sondern 
des Pfleglings Nutzen —ie 
Art. 49. 
Einkindschafts-Verträge. 
Ueber Verträge zwischen Stief-Eltern und Stief-Kinvern, wodurch diese das Erbrecht
	        
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