Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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balb zweier Monate, nach dem Verfalltermine der Rechnung, und zwar bei Nicht-Eremten 
dem Bezirks-Notar, bei Erxemten zweiter Classe vem Bezirkerichter, zu übergeben. 
Wenn der Pfleger eines Nicht-Eremten innerhalb dieses Termins seine Rechnungen nicht 
übergiebt; so hat sie der Notar zur Stellung zu übernehmen, es wäre denn, daß der Pfleger 
bei dem Bezirksgerichte eine Verlängerung der Frist zur Selbststellung der Rechnung nach- 
suchen würde. ç 
Versäumt ver Pfleger eines Eremten zweiter Classe den Termin; so hat der Bezirks- 
richter die Stellung der Rechnung gleichfalls dem Notar aufzutragen. 
Bei Stellung von Gant Rechnungen haben sich die Masseverwalter nach dem von den 
Bezirksgerichten ihnen hiezu anberaumten Termine zu richten. 
Ist die dem Notar von dem Pfleger oder Masseverwalter übergebene Rechnung so man- 
gelhaft gestellt worden, vaß sie ihrem Zwecke nicht entspricht; so bat sie Jener mit Bemerkung 
ihrer Mangelhaftigkeit dem Bezirksrichter vorzulegen, worauf dieser, wenn die Bemerkung 
gegründet ist, die Stellung der Rechnung dem Notar des Bezirks überträgt. 
Art. 52. 
Fortsetzung. 6 
Bei Pflegschaften und Masse-Curatelen über Eremte erster Classe liegt den Aflegern die 
Verbindlichkeit, für die Rechnungsstellung selbst zu sorgen, ohne Ausnahme ob. Die Pupil- 
len-Senate der Obergerichte haben für die zeitige Stellung der Rechnungen, nöthigenfalls 
durch Aufstellung besonderer Rechnungs-Commissäre auf Kosten der säumigen Rechnungssteller, 
pflichtmäßige Sorge zu tragen. 
Art. 55. 
NRevision und Abhör der Pfleg= und Gant-Rechnungen. 
Bei Nicht-Eremten und Eremten zweiter Classe wird die Revision der Vor- 
mundschafts= und Gant-Rechnungen vorgenommen 
a) von dem Notar des Bezirks, wenn die Rechnungsstellung durch den Vormund oder 
Masseverwalter bewirkt (Art. 7 B. 2), 
b) von dem Bezirkerichter, wenn die Rechnung von dem Notar gestellk worden ist. 
Die Erledigung der Gantrechnungen geschieht durch das Bezirksgericht. 
Bei ver von dem Bezirksrichter vorzunehmenden Abhör der Vormunschafts-Rechnun- 
gen bedarf es ver Zuziehung ves Notars als solchen over eines sonfsigen Aktums nicht. Dage- 
gen kann hierbei der Rechnungssteller zugehogen werden. 
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