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Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zu Aufstellung Eines Gehülfen findet nur bei
den Notaren der kleinen Amtonotariats-Bezirke, oder auf Dispensation des Kreis-Gerichtshofes
und der Kreis-Regierung, wegen besonderer Umstände Statt.
Will ein Notar mehrere Gehülfen aufstellen; so bat er hiezu die Genehmigung des
Kreis-Gerichtshofs und der Kreis-Regierung einzuholen, und von der getroffenen Wahl dem
Bezirkerichter und dem Bezirks-Polizeibeamten Anzeige zu erstatten.
Fünfter Abschnitt.
Von der Verantwortlichkeit der für die Geschäfte der willkürlichen
Gerichtsbarkeit bestellten Behörden und Personen.
Art. 67.
Verantwortlichkeit der Waisengerichte.
Wenn die Waisengerichte bei den ihnen übertragenen Geschäften in Vormundschafts-,
Inventur= und Theilungs-Sachen die ihnen obliegenden Pflichten absichtlich oder aus Nach-
läßigkeit hintangesetzt haben; so sind sie den Betheiligten den viesen biedurch zugefügten Scha-
den aushülflich (vergl. Art. 75) zu vergüten verbunden.
9 Art. 68.
Fortsetzung.
Diese Verbindlichkeit tritt insbesondere ein, wenn der Schaden dadurch entstanden ist:
1) daß die dem Waisen-Gerichte übertragenen Geschäste gänzlich unterlassen oder unge-
bührlich verzögert wurden;
2) daß die Waisen-Gerichte in Beziehung auf die Bestellung der Pfleger sich einen ge-
gründeten Vorwurf zu Schulden kommen ließen, oder daß die Aussicht über das
Pmflegschaftswesen, wie solche in den Art. 18 und 43 vorgeschrieben ist, mangelhast
geführt wurde;
5) daß für die Sicherstellung von Minverjährigen wegen ihres in der gesetzlichen Ver-
waltung der Eltern stehenden Vermögens (so weit nicht der Art. 41 des Pfand-
Entwicklungs-Gesetzes eine Ausnahme macht), und wegen ihrer Forderungen aus
einer pflegschaftlichen Verwaltung (Pfand-Gesetz Art. 35—36 u. 57, Haupt-Instruktion
9#. 85- 86 und 88) oder für vie Sicherstellung der Gläubiger bei Erbschafts-Thei-
lungen und Vermögens-Uebergaben (Art. 59 des Pfand-Gesetzes und §. 89 der