Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Haupt-Instruktion) nicht gehörig gesorgt, oder die Benachrichtigung des Gemeinde- 
raths des Wohnorts eines auswärtigen von der dessen Kindern angefallenen Erbschaft 
Behufs der deßhalb einzuleitenden Pfand-Bestellung (Verordnung vom 21. Mai 
1825, &. 47, Reg.Blatt S. 360) unterlassen wurde; 
4) daß bei dem Erkenntnisse über die Veräußerung des Vermögens Minderjähriger (Art. 
19, 20, 21) das Interesse der Pfleglinge vernachläßigt, oder die dem Waisen-Ge- 
richte bekannten oder aus zu Gebote stehenden Akten entnehmbaren Rechte Dritter 
unbeachtet gelassen wurden; 
5) daß die Waisen-Gerichte bei Beibringens-, Verlassenschafts= und Gant-Inventaren, 
Hinsichtlich der Aufnahme und des Anschlags der einzelnen Vermögenstheile, sich Un- 
richtigkeiten zu Schulden kommen ließen; 
6) daß ohne das Vorhandenseyn der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 352—42) die 
öoffentliche Errichtung von Beibringens-Inventaren, Eventual= und Real-Theilungen, 
so wie die Vornahme von Verlassenschafts-Obsignationen unterblieben ist, oder einer 
Abweichung von der ordentlichen Behandlungsweise solcher Geschäfte Statt gegeben 
wurde; a6„ 
7) daß die Zustimmung von Betheiligten zu einem Geschäfte irrig alo gescheben ange- 
nommen, oder diese Zustimmung nicht auf gültige Weise eingeholt wurde; 
8) daß die Waisen-Gerichte bei den in Gemeinschaft mit dem Bezirks-Richter oder No- 
tar vorzunehmenden Geschäften unterlassen haben, dem Bezirks-Richter oder Notar 
die nöthigen Aufschlüsse über erhebliche That= Umstände over Rechto-Verhältnisse zu 
ertheilen (Art. 75). 
. Art. 69. 
Verantwortlichkeit der Gemeinderäthe. 
Der Gemeinderath ist wegen seiner Mitwirkung in den vorgenannten Geschäften 
(Art. 67, 68) nur in so weit verantwortlich, als ihn selbst in Absicht auf die Wahl, Bestel- 
lung oder Entlassung der Pfleger, oder vurch unterlassene Benachrichtigung des Notars von 
dem zur Kenntniß des Gemeinderaths gekommenen Anfall einer Mlegschaft (Art. 13) oder 
aus irgend einem andern Beschlusse ein gegründeter Vorwurf trift. 
Art. 70. 
Verantwortlichkeit der einzelnen Mitglieder des Waisen-Gerichts ader Gemeindcraths. 
Für einen kollegialisch gefaßten Beschluß des Waisen-Gerichts oder Gemeinderatbs sind 
alle Mitglieder, welche an demselben Theil genommen haben, mit Ausnahme verjenigen
	        
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