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Entschuldigung von Versäumnissen in Netariats= mit Verwaltungs-Geschäften, und um-
gekehrt, ist in keiner Weise zu beachten.
Art. 74.
Verantwortlichkeit der höheren Pupillar-Behörden.
Die Bezirksrichter und die Bezirksgerichte, so wie die höheren Pupillar-
Behörden und die von denselben mit Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit beauftragten
Beamten, sind für die ihnen obliegenden Geschäfte der Rechtsfürsorge und für jede dießfällige
Versäumniß verantwortlich. Es finden in vieser Beziehung auf dieselben die Bestimmungen
der Art. 67—72 analoge Anwendung.
Bei den von den Bezirks-Richtern, unter Zuziehung von Waisen-Richtern oder Gemeinde-
Räthen, vorzunehmenden Geschäften sind vie beigezogenen Waisen-Richter und Gemeinderäthe
nur in so weit verantwortlich, als sie unterlassen haben, dem Bezirks-Richter vie nöthigen
Aufschlüsse über erhebliche Thatumstände oder Rechts-Verhältnisse zu ertheilen (Art. 68, 8).
« Art. 75.
Allgemeine Bestimmungen über die Verantwortlichkeit.
Im Uebrigen finden in Absicht auf die Verantwortlichkeit der für die Geschäfte der will-
kührlichen Gerichtsbarkeit im Inventur-, Theilungs= und Vormundschafts-Wesen bestellten Be-
hörden und Personen die näheren Bestimmungen in den Art. 225, 255 und 258 des Pfand-
Gesetzes ihre Anwendung.
Transitorische Bestimmungen über die Staats-Diener-Verhältnisse ver bereits
angestellten Gerichts= und Amte-Notate, so wie der vormaligen Central-
Stiftungs-Verwalter, Commun= und Stiftungs-Rechnungs-Revisoren.
Art. 76.
Den bereits angestellten Gerichts-RNotaren wird ihr Penstons-Recht von ibrer
Anstellung als Gerichts= oder Amts-Notare, zutreffenden Falls von ihrer Anstellung als vor-
malige Stadt= oder Amtsschreiber an, berechnet; dagegen haben sie das Eintrittsgeld und die
jährlichen Beiträge zur Wittwen= und Waisen-Pensions-Anstalt nach dem Art. 11 des Pen-
sions-Edikes vom 18. November 1817 und nach §. 41 der Dienst-Pragmatik vom 20. Jumi
1821 in angemessenen Fristen nachzuzahlen.
Bei denjenigen Gerichts-Notaren, dir in Folge dieser Ernennung frühere Staats-Diener-
Rechte (Dienst-Pragmatik §. 5) aufgeben mußten, treten die Letzteren, und zwar von der Zeit
ihre früceren Anstellung an, wiever in Wirksamkeit.