Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Die Notarc sind ferner verpflichtet, sämtliche Gemeinden ihres Bezirks, soweit sie in 
denselben nicht die Stelle eines Hülfsbeamten versehen, nach ven Bestimmungen des §. 276 
der vorerwähnten Verordnung von Halb= zu Halb-Jahr zu visitiren und hierüber an das vor- 
gesetzte Bezirksgericht erschöpfende Berichte zu erstatten. 
S. . 
Sämtliche Notariats-Geschäfte sind rechtzeitig vorzunehmen (Art. 44 47, 51 des 
Notariats-Gesetzes). Namentlich sind Vermögens-Untersuchungen, Testamente und Real- 
Theilungen, so wie sonstige dringende oder von dem Bezirkegerschte zur Beschleunigung beson- 
ders empfohlene Geschäfte vorzugsweise zu bearbeiten. 
Ist der Notar Behufs der Vornahme eines der bezeichneten Geschäfte in einer Gemeinde 
seines Bezirks anwesend; so kann er zu Vermeidung wiererbelter Reisen auch anderc, minder 
dringende Geschäfte vaselbst verrichten, vorausgesetzt, daß hiedurch für die Geschäfte in anderen 
Bezirksorten des Notars kein Nachtheil entsteht und mit deren Aufschub keine Gefahr verbun- 
den ist. 
§. 5. 
Ueber den Fortgang ihrer Geschäfte haben die Notare von drei zu drei Monaten an 
ihr vorgesetztes Bezirkogericht Bericht zu erstatten, worin 
a) die vom vorigen Vierteljahr im Rückstande gebliebenen, 
5) vie während des letzten Vierteljahrs neu angefallenen, 
6) die in diesem Zeitraum erledigten, und 
4) die noch im Rückstande haftenden Geschäfte 
namentlich aufzuführen sind. 
Von den Bezirksgerichten ist über den Stand der Notariats= Geschöfte an den Pupillen- 
Senat des vorgesetzten Kreis-Gerichtshofs jährlich zu berichten. 
Die näheren Vorschriften über Form und Inhalt der erwähnten Geschäfts- Berichte sind 
in besonderen Instruktionen enthalten. 
S. 6. 
Die Führung der Gemeinde-Güterbücher ist auch fernerhin bis auf weitere Ver- 
ordnung durch die Gerichts= und Amts-Notare zu besorgen.
	        
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