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drei oder vier Jahren zur Stellung oder Revision von dem Notar zu übernehmen, der sich
diesem Geschäfte, so viel möglich, ohne Unterbrechung zu unterziehen hat.
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Anstands-Rechnungen sind jedoch erst nach Ablauf des ersten Jahres, von der
Entstehung der pflegschaftlichen Verwaltung an gerechnet, an dem allgemeinen Rechnungs-
Termin der betreffenden Gemeinde zur Stellung zu übernehmen, es wäre denn, daß inner-
halb der ersten neun Monate nach Entstehung der Pflegschaft bedeutendere Einnahmen oder
Ausgaben stattgefunden hätten, in welchem Falle nach dem Ermessen des Notars und Waisen-
Gerichts oder nach dem für begründet erfundenen Antrage des Pflegers die Stellung der
Rechnung an dem schon vor Ablauf des ersten Jahres eintretenden allgemeinen Rechnungs-
Termin zu bewirken ist.
g. 25.
Abstands-Rechnungen sind auf den durch den Tod, die Verheirathung, die Voll-
jährigkeit c. des Pfleglings sich ergebenden Zeitpunkt zu stellen, sofern nicht die Betheiligten
selbst die Verschiebung auf den nächsten ordentlichen Jahres-Termin wünschen oder ihre Zu-,
stimmung hiezu ertheilen.
§ 26.
Die durch Pfanoscheine oder andere Schuld-Verschreibungen nachgewiesenen Aktio-Forde-
rungen pflegschaftlicher Verwaltungen bedürfen bei der Rechnungs-Stellung keiner Verur-
kundung. Letztere hat sich in der Regel auf rückständige Zinsen und andere im Ausstande
nachgeführte Posten zu beschränken, über deren Richtigkeit sich der Rechner nicht schon durch
die in seinen Händen befindlichen Urkunden gehörig ausweitt.
Trägt übrigens der Rechnungssteller oder Revident bei einem Aktiv-Posten Bedenken;
so ist die Verurkundung desselben zu bewirken, was auch bei der Abhör der Rechnung verfügt
werden kann.
Zu Art. 53 des Notariats-Gesetzes.
6. 27.
Bei jeder Abbör einer Pfleg-Rechnung ist vie Nachrechnung zu ziehen und der Kassen-
sturz vorzunehmen, sofern solches nicht erst kurz zuvor von dem die Rechnung stellenden No-
tare geschehen ist und seitdem keine neuen Einnahmen und Ausgaben vorgekommen sind.