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a) für Beglaubigungen mit Einschluß der Collationirung und der Besieglung für den
ersten Bogen acht Kreuzer, für jeden folgenden Bogen vier Kreuzer;
b) für Testamente und förmliche Codieille, nach Verbältniß des Vermögens-Betrags und
des Maaßes der gehabten Bemühung, vom ersten Bogen zwei bis fünf Guloen,
von sedem solgenden Begen ein Gulden;
JP) für Codieille, die auf ein Testament sich gründen (Testaments-Zettel) ein Gulden;
d) für gemischte Ebe-Verträge (in welchen über die künftige Beerbung Bestimmungen
enthalten sind), so wie über Einkindschafts-Verträge, vom ersten Bogen zwei Gul-
den, und von jedem folgenden Bogen ein Gulden;
e) für alle sonstigen Verträge und Vergleiche, vom ersten Bogen ein Gulden, von
jedem folgenden Bogen dreißig Kreuzer;
t) für die Erhebung von Wechsel-Protesten und rie Vornahme von Insinnationen zwei
Gulden:
&) für aufgenommene Instrumente über die Ergreifung des Besitzes, vom ersten Bogen
drei Gulden, von jevem folgenden Bogen ein Gulden.
Außer vorstehenden Gebühren wdarf für Nebenbemühungen und Auslagen (für die Audienz,
das Notariats-Instrument, die Schreib-Materialien, Reinschriften und wie sie sonst Namen
baben mögen) nichts weiter angerechnet werden; doch findet für etwaige Reisekoslen und zeu-
gen-Gebühren Ersatz Statt.
Die Gebühren für die Abfassung von Eingaben in Rekurs= und andern Angelegenheiten
sind in Unserer Verordnung vom 30. März 1854 (Reg. Blatt S. z27) festgesetzt.
8. 55.
Soferne bei den erwähnten Verrichtungen die Anrechnung nach der Bogenzahl geschieht,
ist jede durch das Landrecht (Thl. T. Tit. 6) schon untersagte, ungebührliche Ausdehnung der
Reinschrift zu vermeiden, so daß auf eine Seite mindestens zwanzig Zeilen und in
eine Zeile nicht unter zwölf Solben zu stehen kommen.
§. 37. "
Bei Reisen in solchen Verrichtungen, welche die Notare nicht um ihren Gehalt zu ver-
sehen haben, und worauf daher vie ihnen ausgesetzte Aversal-Entschädigung sich nicht bezeeht,
gebührt denselben innerhalb des Oberamts-Bezirks für jeglichen Aufwand, und zwar für einen
vollen Tag vier Gulven; für einen halben Lag zwei Gulden vierzig Kreuzer.