Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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c) Hinsichtlich der Aufkündbarkeit soll die eine und die andere Art von Staatsschulden 
nach den Bestimmungen des Staatsschulden-Statuts (Art. 6 und 7) und des Gesetzes 
vom 4. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 352) ganz gleich behandelt werden. 
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Unser Commissär bei der Staatsschulden-Zahlungekasse wird bei der Unsern ge- 
treuen Ständen, beziehungsweise dem ständischen Ausschusse, übertragenen Anwendung vieser 
Gesetzesbestimmungen Unser landesberrliches Obe-Aufsichtsrecht gehörig wabren. 
Gegeben, Stuttgart den 22. Juni 1875. 
Wilheim. 
Der Finanz-Minister: 
Herdegen. 
Auf Befebhl des Königs, 
der Staats-Serretär: 
Vellnagel. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Depxartements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium 
Bekanntmachung, betreffend die künftigen Staato-Schuldscheine auf den Inhaber. 
Nachdem sich in Folge des vorstehenden Gesetzes vom 22. d. M., in Betreff der Aus- 
stellung von Staats-Schuloscheinen auf den Inbaber das K. Finanz= Ministerium und der 
ständische Ausschuß, als Verwaltungs-Behörde der Staatsschulren- Zahlungskasse, über die 
Maaßregeln vereinigt haben, welche zum Vollzug dieses Gesetzes theils vom K. Finanz- 
Ministerium, theils vom ständischen Ausschusse nöthig gefunden wurden; so wird hievon Nach- 
stehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) die Schuloverschreibungen auf den Inhaber werden für Capitalien von 200, 300, 500, 
700 (—400 Thalern) und 1000 fl. nach dem beigefügten Formular A. auf einen 
Bogen Papier, mit Wasserzeichen und. Randverzierungen verseben, ausgestellt, gestem- 
pelt und von den in dem Formular angegebenen Personen handschriftlich unterzeichnet. 
2) Die jedem Capitalschein auf einem besonreren Bogen nach dem Formular B. beizu-
	        
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