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gebenden 20 Jahreszins-Coupons erhalten dieselbe Lit. und Nr., wie der Capitalschein,
und werden mit Stempel und Namen der auf dem Formular bezeichneten beiden
Beamten versehen.
Sie sind auf den einen oder den andern der vier Jahres = Termine 1. Jannar,
1. April, 1. Juli und 1. Oktober, zahlungsfällig.
3) Der Betrag der verfallenen Zins-Coupons kann gegen Uebergabe derselben entweder
bei der Staatsschulden-ZJahlungskasse in Stuttgart, oder bei einer der, dieser in
den verschiedenen Bezirken des Landes zugewiesenen Special-Erhebekassen baar em-
pfangen werden. Jevoch sind diese Special-Cassiere die ihnen präsentirten Zins-
Coupons nur dann zu honoriren verbunden, wenn der Geld-Empfänger auf der Rück-
seite seinen Namen beisetzt und ihnen derselbe als solvent bekannt ist.
Die Heimzahlung der Capitalien findet auf die in dem Staatsschulden-Zahlungs-
Statut bestimmte Weise statt, und kann gegen Zurückgabe der Capitalscheine und
ver unverfallenen Zins-Coupons nur bei der Staatsschulden-Zahlungskasse in Stutt-
gart gefordert werden.
Bei der Aufkündigung von Seite der Gläubiger ist der Capitalschein bei der
gedachten Casse, vorzuweisen, welche vie geschehene Kündigung in den Büchern vorzu-
tragen und auf den Scheinen zu bemerken hat.
Capitalien-Kündigungen von Seite der Casse werden in Ansehung der Scheine
auf den Inhaber sowohl, als derjenigen auf den Namen mit Angabe der Lit. und
JNr. der einzulösenden Capitalscheine oder Obligationen in öffentlichen Blättern be-
kannt gemacht. '
5) Wer, statt disberiger Scheine auf den Namen, Scheine auf den Inhaber zu erhalten
wünscht, bat jene der Staatsschulden= Zahlungskasse mit dem schriftlichen Verlangen
zu übergeben, in welchen Summen und auf welche Zins-Termine (oben Purkt 1 und2)
die neuen Papiere ausgestellt werden möchten.
Uebrigens wird von dem Finanz-Ministerium zur Nachachtung für die inländifchen Staats-
gläubiger noch besonders beigefügt, daß die mit Scheinen auf den Inhaber verbrieften Capi-
talien, da bei den Zins-Conpons ein Steuer-Abzug nicht Statt findet, zur jährlichen Capi-
talsteuer-Aufnahmec, gleich andern Capitalien, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe,
anzuzeigen sind. -
Stuttgart den 24. Juni 1843.
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Herdegen.