Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

421 
gebenden 20 Jahreszins-Coupons erhalten dieselbe Lit. und Nr., wie der Capitalschein, 
und werden mit Stempel und Namen der auf dem Formular bezeichneten beiden 
Beamten versehen. 
Sie sind auf den einen oder den andern der vier Jahres = Termine 1. Jannar, 
1. April, 1. Juli und 1. Oktober, zahlungsfällig. 
3) Der Betrag der verfallenen Zins-Coupons kann gegen Uebergabe derselben entweder 
bei der Staatsschulden-ZJahlungskasse in Stuttgart, oder bei einer der, dieser in 
den verschiedenen Bezirken des Landes zugewiesenen Special-Erhebekassen baar em- 
pfangen werden. Jevoch sind diese Special-Cassiere die ihnen präsentirten Zins- 
Coupons nur dann zu honoriren verbunden, wenn der Geld-Empfänger auf der Rück- 
seite seinen Namen beisetzt und ihnen derselbe als solvent bekannt ist. 
Die Heimzahlung der Capitalien findet auf die in dem Staatsschulden-Zahlungs- 
Statut bestimmte Weise statt, und kann gegen Zurückgabe der Capitalscheine und 
ver unverfallenen Zins-Coupons nur bei der Staatsschulden-Zahlungskasse in Stutt- 
gart gefordert werden. 
Bei der Aufkündigung von Seite der Gläubiger ist der Capitalschein bei der 
gedachten Casse, vorzuweisen, welche vie geschehene Kündigung in den Büchern vorzu- 
tragen und auf den Scheinen zu bemerken hat. 
Capitalien-Kündigungen von Seite der Casse werden in Ansehung der Scheine 
auf den Inhaber sowohl, als derjenigen auf den Namen mit Angabe der Lit. und 
JNr. der einzulösenden Capitalscheine oder Obligationen in öffentlichen Blättern be- 
kannt gemacht. ' 
5) Wer, statt disberiger Scheine auf den Namen, Scheine auf den Inhaber zu erhalten 
wünscht, bat jene der Staatsschulden= Zahlungskasse mit dem schriftlichen Verlangen 
zu übergeben, in welchen Summen und auf welche Zins-Termine (oben Purkt 1 und2) 
die neuen Papiere ausgestellt werden möchten. 
Uebrigens wird von dem Finanz-Ministerium zur Nachachtung für die inländifchen Staats- 
gläubiger noch besonders beigefügt, daß die mit Scheinen auf den Inhaber verbrieften Capi- 
talien, da bei den Zins-Conpons ein Steuer-Abzug nicht Statt findet, zur jährlichen Capi- 
talsteuer-Aufnahmec, gleich andern Capitalien, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe, 
anzuzeigen sind. - 
Stuttgart den 24. Juni 1843. 
4 
Herdegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.