Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

427 
leiten sich bestreben. Bleiben diese Versuche fruchtlos; so ist der Vormundschafts -Behoͤrde 
sofort hievon Eröffnung zu machen, damit dem Uebel in Zeiten mit Nachrruck gesteuert werden 
möge; wie denn überhaupt der Pfleger von Zeit zu Zeit, und besonders aus Anlaß der 
Rechnungsabhör, jener Behörde anzuzeigen hat, wie sein Pflegling besorgt sey, und wie der- 
selbe sich verhalte. 
g. 5. 
Sorge für das geistge Wohl der Pfleglinge. 
Vor allen Dingen soll der Pfleger den ihm anvertrauten Pflegling, sobald dieser Alters- 
balber hiezu tüchtig ist, zu fleigigem Kirchen= und Schul-Besuche anhalten. 
* 
Sorge für ihre Ernährung. 
Kostgelds-Accorde. 
Gestatten es die Verhältnisse, daß der Pfleger den ihm anvertrauten Pflegling in sein 
Haus aufnehme; so soll der Betrag des Kostgeldes nicht durch ihn allein, sondern unter Zu— 
ziehung ver Verwandten des Pfleglings von der Vormundschafts-Behörde nach Billigkeit fest- 
gesetzt werden. 
Wenn aber der Pflegling bei Verwandten oder anderen ehrbaren Personen untergebracht 
wird; so soll der Pfleger mit denselben über ein billiges Kostgeld, unter Berücksichtigung der 
Größe des Mlegvermögens, sich verständigen, darüber einen Vertrag aufsetzen und diesen der 
Vormundschafts-Behörde zur Genehmigung vorlegen. 
4. 7. 
Wahl des Berufs der Pflegsöhne, besonders bei Handwerkern. 
Lehrgelds-Accorde. 
Die Pflegsöhne sollen unter Beirath der Verwandten und Zustimmung der Vormund- 
schafts-Behörde zu nützlichen Wissenschaften, Künsten, Gewerben, over Diensten, welche ihrem 
Stande und Vermäögen, ihrer Leibes-Beschaffenheit und ihren Anlagen und Neigungen am 
angemessensten sind, angehalten werden. 
Insbesondere sollen Pflegsöhne, welche zu Erlernung eines Handwerks bestimmt find, bei 
tüchtigen und redlichen Meistern untergebracht werden, mit welchen für die ganze Lehrzeit ein 
billiges, nach des Pfleglings Vermägen bemessenes Kost= und Lehrgeld festzusetzen ist. 
Der hierüber abzuschließende Vertrag soll doppelt ausgefertigt und von beiren Theilen 
unterzeichnet, sodann der Vormuwoschafts-Behörde zur Genehmigung vorgelegt, und, wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.