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leiten sich bestreben. Bleiben diese Versuche fruchtlos; so ist der Vormundschafts -Behoͤrde
sofort hievon Eröffnung zu machen, damit dem Uebel in Zeiten mit Nachrruck gesteuert werden
möge; wie denn überhaupt der Pfleger von Zeit zu Zeit, und besonders aus Anlaß der
Rechnungsabhör, jener Behörde anzuzeigen hat, wie sein Pflegling besorgt sey, und wie der-
selbe sich verhalte.
g. 5.
Sorge für das geistge Wohl der Pfleglinge.
Vor allen Dingen soll der Pfleger den ihm anvertrauten Pflegling, sobald dieser Alters-
balber hiezu tüchtig ist, zu fleigigem Kirchen= und Schul-Besuche anhalten.
*
Sorge für ihre Ernährung.
Kostgelds-Accorde.
Gestatten es die Verhältnisse, daß der Pfleger den ihm anvertrauten Pflegling in sein
Haus aufnehme; so soll der Betrag des Kostgeldes nicht durch ihn allein, sondern unter Zu—
ziehung ver Verwandten des Pfleglings von der Vormundschafts-Behörde nach Billigkeit fest-
gesetzt werden.
Wenn aber der Pflegling bei Verwandten oder anderen ehrbaren Personen untergebracht
wird; so soll der Pfleger mit denselben über ein billiges Kostgeld, unter Berücksichtigung der
Größe des Mlegvermögens, sich verständigen, darüber einen Vertrag aufsetzen und diesen der
Vormundschafts-Behörde zur Genehmigung vorlegen.
4. 7.
Wahl des Berufs der Pflegsöhne, besonders bei Handwerkern.
Lehrgelds-Accorde.
Die Pflegsöhne sollen unter Beirath der Verwandten und Zustimmung der Vormund-
schafts-Behörde zu nützlichen Wissenschaften, Künsten, Gewerben, over Diensten, welche ihrem
Stande und Vermäögen, ihrer Leibes-Beschaffenheit und ihren Anlagen und Neigungen am
angemessensten sind, angehalten werden.
Insbesondere sollen Pflegsöhne, welche zu Erlernung eines Handwerks bestimmt find, bei
tüchtigen und redlichen Meistern untergebracht werden, mit welchen für die ganze Lehrzeit ein
billiges, nach des Pfleglings Vermägen bemessenes Kost= und Lehrgeld festzusetzen ist.
Der hierüber abzuschließende Vertrag soll doppelt ausgefertigt und von beiren Theilen
unterzeichnet, sodann der Vormuwoschafts-Behörde zur Genehmigung vorgelegt, und, wenn