Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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diese ertheilt ist, ein Exemplar von dem Pfleger, das andere von dem Lehrherrn zur Hand 
genommen und aufbewahrt werden. 
Nach Beendigung der Lehrzeit soll der Pflegsohn in der Regel auf die Wanderschaft 
geschickt, und hiezu mit der ersorderllchen Kleidung und sonstigen unentbehrlichen Bedürfnissen 
versehen werden. " 
G. 8. 
Beschäftigung der Pflegtöchter nach Beendigung der Schuljahre. 
Die Pflegtöchter sollen nach Maaßgabe ihres Standes und Vermögens zu Erlernung 
anständiger weiblicher Geschäfte angehalten und, falls solches ibren Verhältnissen angemessen 
ist, in Diensten bei ehrbaren Personen untergebracht werden. Einen eigenen Haushalt zu 
führen, ist ihnen ohne dringende Noth nicht zu gestatten. 
’ §.9· 
Auslagen für die Pflegkinder, besonders in außerordentlichen Fällen. 
Ein Pfleger hat Sorge zu tragen, daß an seinem Pfleglinge in gesunden und kranken 
Tagen nichts versäumt werde, und auch die hiedurch erwachsenden Auslagen zu bestreiten. 
Wenn jedoch dergleichen Auslagen im Verhaͤltnisse zum Vermögen und zu den Einkünften 
des Pfleglings von erheblichem Belange sind; so soll der Pfleger hievon der Vormundschafts- 
Behörde vorgängige Anzeige machen, und deren Genehmigung abwarten. 
K. 10. « 
Verheirathung der Pfleglinge. 
Wenn die Pfleglinge zu ihren mannbaren Jahren gelangen; so soll der Pfleger sie 
nicht aus eigennützigen und sonst unredlichen Absichten zu einer unpassenden Heirath veranlas- 
sen, noch zugeben, daß ste durch Andere dazu verleitet werden; vielmehr soll er ihnen zu einer 
anständigen und ihrem Stande gemäßen Verheirathung, nach ihrer Neigung, mit Gutheißen 
der Verwandten und nach Befinden unter Zustimmung der Vormundschafts-Behörde, förder- 
lich seyn. 
Drittes Kapitel. 
Von der Verwaltung des Pfleg-Vermögens. 
G. 11. 
Pflicht des Pflegers bei einem Erbschafts-Anfalle. - 
Wenn einem Pflegling eine Erbschaft angefallen ist; so soll der Pfleger zu rechter Zeit 
auf die Inventur und Theilung dringen, der Verhandlung hierüber, so weit es nöthig, selbst 
anwohnen und hiebei des Pfleglings Interesse gewissenhaft wahren.
	        
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