mit den Verwandten bei der zustaͤndigen Behoͤrde Anfrage machen, welche hierauf zu erkennen
hat, ob der Verkauf solcher Güter dem Pfleglinge nützlich und somit zu gestatten sey, oder nicht.
Diese Behörde ist, wenn die Veräußerung im Laufe einer unter waisengerichtlicher Lei-
tung vorgehenden Erbschafts-Theilung erfolgt, die waisengerichtliche Deputation, welcher diese
Leitung obliegt; sonst aber bei Nicht-Exemten der Gemeinderath des Wohnorts des Pfleglinge,
bei Exemten das betreffende Bezirks-Gericht, beziebungsweise der Pupillen-Senat des betref-
senden Obergerichtes. (Gesetz über das Notariats-Wesen vom 14. Juni 1845, Art. 20—22.)
8. 15.
Fortsetzung.
Wird hiernach zum Verkaufe geschritten, so soll der Pfleger wenigstens ein Drittheil
des Kaufschillings baar anbedingen, in Ansehung ves Uebrigen aber jedenfalls das Pfandrecht
bis zu völliger Bezahlung des Kaufpreises ausdrücklich vorbehalten.
K 16.
Fortsetzung.
Ein solcher Güter-Verkauf muß demnächst noch zum öffentlichen Aufstreich gebracht und
auf die endliche Genehmigung der Vormundschaftsbehörde ausgesetzt werden.
Es kann jevoch, wenn der augenscheinliche Nutzen des Pfleglings die Erlassung des öffent-
lichen Aufstreichs erheischt, um Dispensation von demselben bei verselben Behörde nachgesucht
werden, welche nach K. 14 über den Verkauf von Pflegschaftsgütern zu erkennen hat. (Gesetz
über das Notariatswesen vom 143. Juni 1845, Art. 20 22.)
. 17.
Fortsetzung.
Der Pfleger hat dafür zu sorgen, daß der Kaufvertrag mit allen seinen Bedingungen
in das Kaufbuch eingetragen, und das vorbehaltene Unterpfandsrecht im Unterpfandsbuche vor-
gemerkt werde; auch hat er das baare Angelv sogleich einzuziehen.
8. 18.
Verpachtung der Güter.
Diejenigen Güter, welche nicht verkauft werden, sollen gegen einen möglich hohen Pacht-
zins an Geld oder Früchten auf eine den Umständen angemessene Zeit verliehen werden. Der
Pachtbrief ist jedenfalls von dem Pfleger der Vormundschaftsbehörde zur Prüfung und Ge-
nehmigung vorzulegen.
Der Pfleger hat fleißig darauf zu achten, daß der Pächter kein Gut in Abgang und
Verderben kommen lasse.