Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauf- 
tragt. 
Stuttgart den 22. December 1842. 
Wilheim. 
Der prov. Chef des Justiz-Departements: 
Staats-Rath von Prieser. 
Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Serretär: 
Vellnagel. 
  
Haus-Ordnung 
für das 
Zuchthaus in Gotteszell. 
Erster Abschnit t. 
Aufnahme der Gefangenen. 
- 
Jeder Gefangene ist bei seiner Einlieferung dem Verwalter vorzuführen, welcher sofort, 
wenn kein Anstand obwaltet, dessen Aufnahme in die Strafanstalt verfügt, und die Abthei- 
lung und Classe bezeichnet, welcher der Gefangene angehört. (§#. 15, 16.) 
#. 2. 
Hierauf ist eine genaue Durchsuchung des Gefangenen und seiner Kleider und Effekten 
anzuordnen. Diese Visttation, vor welcher derselbe sich ganz zu entkleiden hat, geschieht bei 
männlichen Gefangenen durch einen Aufseber, bei weiblichen durch eine Aufseherin. Die hie- 
bei vorgefundenen Gegenstände und die Kleiver, so weit sie nicht dem Gefangenen zum Ge- 
brauche während der Strafzeit belassen werden (vergl. 9. 28 und Nro. 12 der Hausregeln),
	        
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