Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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g. 37. 
Prüfung und Abhör der Rechnung. 
Wenn vie Rechnung gestellt ist; so wird sie von der zuständigen Behörde (vergl. Art. 53 
des Gesetzes über das Notariatswesen) geprüft und abgehört, was ver Pfleger nöthigenfalls 
zu betreiben bat. 
Die ihm biebei ertheilten Auflagen oder Recesse hat derselbe mit allem Fleiß und zu 
rechter Zeit zu befolgen. 
Fünftes Kapitel. 
Von dee Pflegers Belohn ung. 
« §.38. 
Ordentliche Belohnung. 
Die ordentliche Belohnung des Pflegers ist, sofern nicht besondere, z. B. testamentarische 
Dispositionen vorliegen, oder die eigenthũmlichen Verhältnisse der Verwaltung eine anderweite 
Bestimmung nothwendig machen, folgendermaßen festgesetzt: 
bei einem Vermögen von 100 fl. bis 500 fl. für jeres 100 f. 30 kr. 
von 600 fl. bis 1,000 fl. für jedes weitere 100 fl. 20 kr. 
1,100 fl. 5,00.0.1I111. 15 kr. 
65, 100 fl. 10,00000ff. 15 kr. 
10, 100 fl. 50,000011. I1 kr. 
30, 100 fl. 50,0000111. gkr. 
s0,100 fl. 80,000 fl. 8 kr. 
80, 100 fl. 100000 fl. ............ ! kr. 
so daß der Pfleger abäl“ 
bei 500 fl. Vermoͤgen. 2fl. 30 kr. 
1,000 fl. . ...... uufl. 10 kr 
5,000 fl. . ... fl. 10 k. 
10,000 fl. 2e%fl. 
30,000 fl. . öeeebbbuuuuli fl. 30 kr. 
50,000 fl. .............. 91 fl. 40 kr. 
80,000 fl. . 151 fl. 4okr. 
00, 000 fl. 15/ fl. 
Diese Belohnung wird iedoch von vder ¶ Behorde ermafigt, wenn der Pfleger die Ver- 
waltung vernachlaͤßigt hat, oder wenn die Verwaltung verbältnißmäßig wenig Mühe macht;
	        
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