Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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eine eheliche Verbindung als das einzige Mittel, ohne welches der Zweck nicht erreicht 
werden kann, erscheint. 
Die bis jetzt bei Heirathsgesuchen von Unteroffizieren · und Soldaten noöthig gewesenen 
Documente (Kriegs-Ministerial-Verfügung vom 24. Mai 1836, Reg. Blatt 5. Juni 1836) 
sind von 1—7 auch fernerhin erforderlich und müssen insbesondere, bei Unteroffizieren die Nach- 
weisung des rentirenden Vermögens, bei Soldaten und Schützen diejenige der Dringlichkeit 
der Heirath enthalten. 
Obige Verfügung, welche vom 1. August v. J. in Wirkung tritt, wollen die K. Ober- 
ämter den Beurlaubten ihres Bezirkes bekannt machen lassen. 
Stuttgart den 22. Juni 1845. 
Graf v. Sontheim.
	        
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