Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Erster Titel. 
Von den Gerichtsständen, der Verhinderung und Ablebhnung der 
Gerichts-Personen und dem Untersuchungs-Gerichte. 
Erstes Kapitel. 
Von den Gerichtsständen. 
Art. 22. 
Der ordentliche Gerichtsstand für Verbrechen und Vergeben ist bei dem Gerichte, in 
dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen worden ist. 
Wurde letztere an einem Orte angefangen, an einem anderen vollendet; so entscheidet 
der Ort der Vollendung. 
Art. 25. 
Hat sich Jemand mehrerer Verbrechen in verschiedenen Gerichtobezirken schulvig gemacht; 
so ist unter den Gerichten dieser Bezirke dasjenige, welches durch die gegen den Verdächtigen 
erlassene Ladung, durch Steckbriefe oder die Verhaftung desselben den Uebrigen zuvorgekommen, 
als das zuständige anzuseben. 
In gleicher Weise entscheidet das Zuvorkommen, wenn ein Verbrechen auf der Gränze 
zweier Gerichtsbezirke begangen worden ist. 
Art. 24. 
Wenn ein der Landstreicherei Verdächtiger (Art. 196. 197. des Strafgesetzbuches) im 
Verbande mit einer inländischen Gemeinde steht; so ist das Gericht seines Wohnortes, anderen 
Falls das Gericht, in dessen Bezirk er zuerst betreten worven, das zuständige. 
Art. 25. 
Ist von einem Württemberger im Auslanve ein Verbrechen begangen worden, gegen 
welches von inländischen Gerichten verfahren werden muß (Trt. 5. des Strafgesetzbuchs); so 
bat das inländische Gericht, in dessen Bezirk der Verbrecher entweder seinen festen Wohntz, 
oder, in Ermanglung vefsselben, einen zeitlichen Aufenthalt hat, die Untersuchung zu führen. 
Wurde das Verbrechen von einem Ausländer im Auslande, aber an dem Regenten von 
Wörttemberg, dem württembergischen Staate, seinen Behörden oder einem Angehörigen dessel- 
ben verübt (Art. 4. des Strafgesetzbuches); so steht die Untersuchung demjenigen Gerichte zu, 
zn dessen Bezirk der Verbrecher zuerst betreten wird. 
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