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Erster Titel.
Von den Gerichtsständen, der Verhinderung und Ablebhnung der
Gerichts-Personen und dem Untersuchungs-Gerichte.
Erstes Kapitel.
Von den Gerichtsständen.
Art. 22.
Der ordentliche Gerichtsstand für Verbrechen und Vergeben ist bei dem Gerichte, in
dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen worden ist.
Wurde letztere an einem Orte angefangen, an einem anderen vollendet; so entscheidet
der Ort der Vollendung.
Art. 25.
Hat sich Jemand mehrerer Verbrechen in verschiedenen Gerichtobezirken schulvig gemacht;
so ist unter den Gerichten dieser Bezirke dasjenige, welches durch die gegen den Verdächtigen
erlassene Ladung, durch Steckbriefe oder die Verhaftung desselben den Uebrigen zuvorgekommen,
als das zuständige anzuseben.
In gleicher Weise entscheidet das Zuvorkommen, wenn ein Verbrechen auf der Gränze
zweier Gerichtsbezirke begangen worden ist.
Art. 24.
Wenn ein der Landstreicherei Verdächtiger (Art. 196. 197. des Strafgesetzbuches) im
Verbande mit einer inländischen Gemeinde steht; so ist das Gericht seines Wohnortes, anderen
Falls das Gericht, in dessen Bezirk er zuerst betreten worven, das zuständige.
Art. 25.
Ist von einem Württemberger im Auslanve ein Verbrechen begangen worden, gegen
welches von inländischen Gerichten verfahren werden muß (Trt. 5. des Strafgesetzbuchs); so
bat das inländische Gericht, in dessen Bezirk der Verbrecher entweder seinen festen Wohntz,
oder, in Ermanglung vefsselben, einen zeitlichen Aufenthalt hat, die Untersuchung zu führen.
Wurde das Verbrechen von einem Ausländer im Auslande, aber an dem Regenten von
Wörttemberg, dem württembergischen Staate, seinen Behörden oder einem Angehörigen dessel-
ben verübt (Art. 4. des Strafgesetzbuches); so steht die Untersuchung demjenigen Gerichte zu,
zn dessen Bezirk der Verbrecher zuerst betreten wird.
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