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Untersuchungsgerichte eingeschritten worden seyn, wegen der Haupiverschuldung aber bereits
ein Erkenntniß vorliegen; so hat der Richter, von welchem letzteres gefällt worden, auch über
sene Vergehen durch besonderes Erkenntniß zu entscheiden.
Art. 30.
Zur Verwandlung einer gelinderen in eine härtere Freiheitsstrafc nach Maaßgabe des
Art. 50. des Strafgesetzbuches ist dasjenige Gericht zuständig, welchem nach den Bestimmungen
rieser Prozeß-Orpnung die Bestrafung der neuen Verschuldung zukommt.
Wäre bienach ein Bezirksgericht zuständig; se bleibt es bei dieser Zuständigkeit, auch
wenn in Folge der Verwanrlung die Gesammtzahl der Strafen zweisähriges Gefängniß über-
steigt, und nur, wenn die zuletzt verwirkte Strafe in eine dem Erkenntnisse der Kreisgerichte
vorbehaltene Strafart zu verwandeln ist, tritt die Zuständigkeit des Kreisgerichtes ein.
Art. 51.
Die Obergerichte sind ermächtigt, in einer Strafsache die Untersuchung einem ande-
ren als dem ordentlichen Richter aufzutragen:
1) wofern der Zweck eines gründlichen und ungebinderten Verfahrens eine solche Ver-
fügung erfordert; namentlich
a) wenn ein und dasselbe Verbrechen von einer großen Zabl von Theilnehmern in
verschiedenen Gerichtsbezirken verübt oder
) wegen des unter mehreren Verbrechen durch die Theilnebmer an einzelnen dersel-
ben vermutelten Zusammenhangs eine das Ganze umfassende Untersuchung notb-
wendig ist:
-wenn im Falle des Art. 23. Abs. 1. die Wichtigkeit eder die Zabl der in dem
Bezirke des durch Zuvorkommen ausgeschlossenen Gerichts verübten Verbrechen die
Uebertragung der Untersuchung an das Letzere erheischt over
wenn örtliche Verhältnisse, wie in Kriegszeiten, eine Stsrung der Untersuchung bei
dem ordentlichen Gerichte mit Grund erwarten lassen;
2) wenn bei dem ordentlichen Gerichte Gründe der Verhinrerung eintreten, welche nicht
anders beseitigt werden können; namentlich
4) wenn der Untersuchungsrichter unfähig ist, abgelebnt eder von Amtswegen ausge-
schlossen wird (Art. 39 45.)
b) wenn er sich zu Behandlung des Falles untauglich gezeigt oder
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