Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Untersuchungsgerichte eingeschritten worden seyn, wegen der Haupiverschuldung aber bereits 
ein Erkenntniß vorliegen; so hat der Richter, von welchem letzteres gefällt worden, auch über 
sene Vergehen durch besonderes Erkenntniß zu entscheiden. 
Art. 30. 
Zur Verwandlung einer gelinderen in eine härtere Freiheitsstrafc nach Maaßgabe des 
Art. 50. des Strafgesetzbuches ist dasjenige Gericht zuständig, welchem nach den Bestimmungen 
rieser Prozeß-Orpnung die Bestrafung der neuen Verschuldung zukommt. 
Wäre bienach ein Bezirksgericht zuständig; se bleibt es bei dieser Zuständigkeit, auch 
wenn in Folge der Verwanrlung die Gesammtzahl der Strafen zweisähriges Gefängniß über- 
steigt, und nur, wenn die zuletzt verwirkte Strafe in eine dem Erkenntnisse der Kreisgerichte 
vorbehaltene Strafart zu verwandeln ist, tritt die Zuständigkeit des Kreisgerichtes ein. 
Art. 51. 
Die Obergerichte sind ermächtigt, in einer Strafsache die Untersuchung einem ande- 
ren als dem ordentlichen Richter aufzutragen: 
1) wofern der Zweck eines gründlichen und ungebinderten Verfahrens eine solche Ver- 
fügung erfordert; namentlich 
a) wenn ein und dasselbe Verbrechen von einer großen Zabl von Theilnehmern in 
verschiedenen Gerichtsbezirken verübt oder 
) wegen des unter mehreren Verbrechen durch die Theilnebmer an einzelnen dersel- 
ben vermutelten Zusammenhangs eine das Ganze umfassende Untersuchung notb- 
wendig ist: 
-wenn im Falle des Art. 23. Abs. 1. die Wichtigkeit eder die Zabl der in dem 
Bezirke des durch Zuvorkommen ausgeschlossenen Gerichts verübten Verbrechen die 
Uebertragung der Untersuchung an das Letzere erheischt over 
wenn örtliche Verhältnisse, wie in Kriegszeiten, eine Stsrung der Untersuchung bei 
dem ordentlichen Gerichte mit Grund erwarten lassen; 
2) wenn bei dem ordentlichen Gerichte Gründe der Verhinrerung eintreten, welche nicht 
anders beseitigt werden können; namentlich 
4) wenn der Untersuchungsrichter unfähig ist, abgelebnt eder von Amtswegen ausge- 
schlossen wird (Art. 39 45.) 
b) wenn er sich zu Behandlung des Falles untauglich gezeigt oder 
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