Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Gericht nach Maaßgabe des Art. 33. Abs. 2., zur Verhaftung des Verdächtigen ermaͤchtigt. 
Es muß sedoch im eintretenden Falle dem Kreisgerichte zum Behuf weiterer Anerdnung un- 
verweilte Anzeige erstattet werden. 
Art.- 58. 
Der befreite Gerichtsstand erstreckt sich auch auf Vergehen, welche vor seinem Eintritt 
gescheben sind, wofern sie erst nach viesem zur Untersuchung kommen. 
In gleicher Art erkennt über Verbrechen Desjenigen, der zur Zeit der Verübung versel- 
ben einen befreiten Gerichtsstand anzusprechen, zur Zeit der Untersuchung aber diese Befreiung 
verloren hatte, das Gericht, welches, von letzterer abgesehen, zuständig ist. 
Zweites Kapitel. 
Von der Verbinderung der Gerichts-Personen und von ihrer Ablehnung. 
Art. 59. 
Der Richter ist unfähig, in einer Sache zu handeln: 
1) wenn er als Zeuge für oder gegen den Angeschuldigten auftreten soll oder aufgetre- 
ten ist; 
2) wenn er in der Sache schon als Anwalt oder Staats-Anwalt oder in früberer In- 
stanz als Richter thätig gewesen ist, over wenn er die Untersuchung geführt bat und 
nunmehr bei einem höheren Gerichte zu entscheiven hätte; 
5) wenn Verwandte und Verschwägerte in geraver Linie und im zweiten Grade der 
Seitenlinie nach bürgerlicher Berechnung, Adoptiv-Eltern oder Kinder, oder die Ebe- 
gattin des Richtere angeschuldigt sinr, oder 
4) wenn ennwerer er selbst eder ein Verwandter in gerader Linic eder seine Ehegattin 
der beleidigte over beschädigte Tbeil ist. 4 
Art. 50. 
Abgelehnt oder von Amtswegen ausgeschlossen kann rer Richter werb#en: 
1) wegen Verbältnissen, die ihn als Zeugen verdächtig machen würden (Art. 305. Ziff. 1. 
Art. 506. 309.), ohnr daß sie voch seine Unfähigkeit begründen; 
2) wenn er sich bei der Untersuchung auf Befangenheit binweisenrc Gesetzwidrigkeiten 
erlaubt oder derselben doch verdächtig gemacht bat.
	        
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