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Wider denjenigen, welcher diesen Vorschriften entgegenhandelt, ist mit Ordnungsstrafen
zu verfahren, vorbehaͤltlich der nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs etwa verwirkten
Strafe.
Art. 45.
Für die unfähige, abgelehnte oder von Amtswegen ausgeschlossene Gerichtsperson hat ein
anderes Mitglied desselben Gerichtes, sofern es dazu gesetzlich befähigt ist, einzutreten (vergl.
Art. 50. 5 1. Abs. 5. Art. 560—362.).
Ist jedoch ein Bezirksrichter in der erwähnten Weise verhindert, over tritt ein solcher
Fall bei so vielen Mitgliedern eines Bezirks= oder Kreis-Gerichtes ein, daß das Gericht nicht
mehr gehörig besetzt werden kann; so muß ein anderes auf gleicher Stufe stehendes Gericht
mit der Sache beauftragt werden (vergl. Art. 31. Zisser 2. lit. a. und Schlußsatz).
Bei dem Ober-Tribunal kemmt die Bestimmung des Art. 45. Abs. 2. zur Anwendung-
Art. 46.
Die von einer unfähigen Gerichtsperson vorgenommenen Gerichtshandlungen sind von
dem Zeitpunkte an nichtig, in welchem der Unfäbigkeitsgrund bestand.
Werden von einer Gerichtsperson, nachdem solche von Amtswegen ausgeschlossen oder ab-
gelehnt worden, noch Gerichtshandlungen vorgenommen; so sind diese nichtig, vorausgesetzt im
letzteren Falle, daß die Ablehnung für statthaft erklärt wird.
In den Fällen des Abs. 1. und 2. sind von den bezeichneten Zeitpunkten an auch dieseni-
gen Gerichtshandlungen nichtig, an welchen eine solche Gerichtsperson nur Theil genommen
hat, wenn sie hiebei den Vorsitz geführt over durch ihre Stimme den Ausschlag für den Be-
schluß gegeben hat, oder wenn nur die zu letzterem gesetzlich erforderliche Zahl von Gerichts-ü
personen anwesend war.
Drittes Kapitel.
Von der Besetzung des Untersuchungsgerichts und den Verrichtungen der zu
solchem ersorderlichen Personen.
Art. 47.
Zu einem förmlich besetzten Untersuchungsgerichte wird die Gegenwart des Untersuchungs-
richters und zweier Gerichtsbeisttzer erfordert.