Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Der Angeschuldigte kann in bezirksgerichtlichen Straffällen einen dieser Gerichtszeugen 
aus der Zahl der Gerichtsbeisitzer wählen und in kreisgerichtlichen Straffällen einen Gerichts- 
beisiser als dritten Gerichtszeugen bezeichnen. 
Auch steht dem Angeschuldigten im Falle der Verhinderung des von ihm benannten Ge- 
richtsbeisitzers die Wahl eines andern frei. 
Art. 718. 
Die förmliche Besetzung des Untersuchungsgerichts ist bei allen gerichtlichen Handlungen 
nöthig, welche die Begründung eines Beweises zum Zwecke haben. 
Wird eine Handlung dieser Art vor nicht förmlich besetztem Gerichte vorgenommen; so 
ist dieselbe als gerichtliche nichtig, und soll, wo dieses thunlich und für das Endurtheil 
nothwendig ist, auf Kosten des Untersuchungsrichters wieverholt werden, welcher überdieß mit 
einer Ordnungsstrafe zu belegen ist. 
Art. 49. 
Zur Gültigkeit einer gerichtlichen Handlung gebört auch, daß ver Untersuchungerichter 
(Art. 50.) den Richtereid geschworen habe und die Gerichtszeugen als solche vereidet sepen. 
Doch kann der Mangel der Vereidung eines Gerichtszeugen durch nachfolgende Ablegung 
des Eides gehoben werden, mit Vorbehalt des Ersatzes der vurch solche Nachläßigkeit des Rich- 
ters verursachten Kosten und der wider ihn zu verfügenden Strafe. 
Von dem Untersuchungsrichter. 
Art. 50. 
Untersuchungsrichter sind, soweit nicht Art. 37. eine Ausnahme begründet, die Bezirks- 
richter, die Gerichts-Aktuare, die Vorsteher der Strafanstalten in ihrer Eigenschaft als Justi- 
tiare derselben, und die den Bezirksgerichten und jenen Vorstehern beigegebenen, auf das Rich- 
teramt beeidigten, Hülfsbeamten (vergl. auch Art. 51. 57.). 
Der Untersuchungsrichter hat, unter Aufsicht des vorgesetzten Kreis-Gerichts (Art. 16.), die 
Ustersuchung den Gesetzen gemäß zu führen. 
Er ist nicht nur für seine eigenen Handlungen, namentlich auch für die Treue und Voll- 
ständigkeit der Protokolle, sonkern, soweit ihm eine Nachläßigkeit zur Last fällt, auch für die 
Handlungen over Unterlassungen der ihm beigegebenen Personen verantwortlich. 
Art. 51. 6 
Der Untersuchungerichter hat das Protokoll selbst zu führen, und varin Alles, was vor 
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