Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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8. 18. 
Ueber vie Aufnahme und Versetzung in die eine oder andere Classe entscheidet der Ver- 
walter. Vor Ablauf von sechs Monaten kann jedoch kein Gefangener in eine höhere Classe 
vorrücken; dagegen kann die Zurückbersetzung in eine niedrigere Classe wegen üblen Betragens 
zu jeder Zeit verfügt werden. A 
8. 18. 
Das Verhalten der Gefangenen, so wie die Reihenfolge ihrer täglichen Verrichtungen ist 
in besondern Hausregeln (Beilage Nro. I.) und in einer speciellen, von dem Verwalter zu 
entwerfenden Tages-Ordnung vorgeschrieben. Diese Vorschriften sind in allen Arbeitszimmern 
anzuheften, und vierteljährlich zu verlesen. 
S. 20. 
Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten ver an der Strafanstalt 
angestellten Beamten und Offieianten, so wie über die Verrichtungen der Obleute, Kranken- 
wärter und Hofschäffer sind in besonderen Instruktionen entbalten. 
8. 21. 
Vermoͤgliche Gefangene haben Beiträge zu ihren Unterhaltungskosten zu leisten. (Art. 26 
des Strafgesetzbuchs.) 
Hinsichtlich des Ansatzes und des Einzugs dieser Beiträge sind die näheren Bestimmun- 
gen in der Justiz-Ministerialverfügung vom 2. November 1825 (Reg. Blatt S. 675) ent- 
balten. 
Unter dem im Purkt 1) dieser Verfügung bezeichneten Vermögen oder Einkommen, 
worüber sogleich verfügt werden kann, sind nicht blos baare Mittel, sondern alle Vermögens- 
oder Einkommenstheile begriffen, welche ohne Verletzung der Rechte Dritter, veräußert und 
zu Bezahlung jener Beiträge verwendet werden können. 
II. Verpflegung der Gefangenen. 
A. Nahrung. 
#. 22. 
Sämtlichen Gefangenen soll genügende und angemessene Nahrung gereicht werven. 
(Art. 26 des Strafgesetzbuchs.) 
Morgens erhält Jeder eine von 1 Pfund schwarzem Brod zubereitete, aus 11 Schoppen 
bestehende Wassersuppe; Mittags eine 2 Schoppen betragende Portion Rumsord'sche Suppe,
	        
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