Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 104. 
Jur Leichenschau wird außer der Gegenwart der im Art. 47. Abs. 1. benannten Gerichts- 
personen erfordert, daß der Arzt und der Wundarzt des Untersuchungs-Gerichts, over, wenn 
vdiese verdächtig oder verhindert sind, der Arzt und Wundarzt eines benachbarten Gerichts zuge- 
gogen werden. 
In Nothfällen können auch andere, öffentlich angestellte oder zur Praris berechtigte und 
beeidigte (Art. 95.) Aerzte die Besichtigung vornehmen. 
Denjenigen Aerzten, welche den Verstorbenen in der durch die Verletzung entstandenen 
Krankheit behandelt haben, ist vie Vornahme der Leichenschau nicht zu übertragen, wohl aber 
können dieselben bei dieser Handlung gegenwärtig seyn, um etwa aus der Krankheits-Geschichte 
weitere Aufschlüsse zu geben. 
Art. 105. 
Ebe zur Besichtigung des Leichnams geschritten wird, soll derselbe solchen Personen, 
welche den Verstorbenen im Leben gekannt haben, und, wenn die Lage der Sache es erlaubt, 
auch dem muthmaßlichen Thäter zur Anerkennung vorgezeigt werden. 
Wird vie Leiche von Niemand erkannt; so ist eine genaue Beschreibung derselben zu den 
Akten zu nehmen und in öffentlichen Blättern bekannt zu machen, es müßte denn zu besorgen 
seyn, daß durch die öffentliche Nachricht von dem Auffinden der Leiche die Verfolgung des 
Thäters erschwert werden möchte. 
. Art. 106. 
Bei der Besichtigung der Leiche soll der Ort, wo, und die Lage, worin sie gefunden 
worden, nebst der Kleidung und den etwa in letzterer oder sonst in ver Nähe gefundenen 
Gegenständen, welche für die Untersuchung von Bedeutung seyn können, wie auch das Ge- 
schlht und muthmaßliche Alter des Entseelten wohl bemerkt, sodann die Zahl, Gräße, Be- 
schaffenheit und Lage der Wunden und anderer Spuren erlittener Gewaltthat, deßgleichen, 
durch welche Mittel oder Werkzeuge die Tädtung wahrscheinlich vollbracht worden, auf vas 
Genaueste erforscht werden. 
Art. 107. 
Bei Anzeigen einer Kindstödtung ist neben der Beschaffenheit und Tädtlichkeit der Ver- 
letzungen vorzüglich zu untersuchen, ob das Kind lebendig geboren worden und zum Fortleben 
außer dem Mutterleibe fähig gewesen sep. Alle dahin gehörigen Erscheinungen und die deß-
	        
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