Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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) ob die Verletzungen unmittelbar, oder durch andere, jedoch aus ihnen entstandene 
und durch sie in Wirksamkeit gesetzte, Ursachen den Tod bewirkt baben oder bewirkt 
bhaben würden? (Strafgesetzbuch Art. 255.) 
b) Bei Verbeimlichung der Geburt u. s. w. 
Art. 112. 
Wenn gegen eine Person ein zur Versetzung in den Anschuldigungsstand binreichender, 
Verdacht heimlicher Geburt und eines damit-in Verbindung stehenden Verbrechens, z. B. ves“ 
Kindsmordes, der Abtreibung der Leibesfrucht, der Aussetzung eines Kindes, vorhanden ist; so“ 
soll vieselbe von einer Hebamme oder einem Hebarzte, nöthigenfalls auch von dem Gerichts- 
arzte, untersucht werden. 
Deßgleichen hat das Gericht, wenn wegen angezeigter Angriffe auf die Sittlichkeit an 
dem Verdächtigten oder dem Beschädigten eine Besichtigung vorzunehmen ist, mit letzterer nach 
Beschaffenheit des Falles den einen oder den anderen der erwähnten Sachverständigen zu be- 
auftragen. 
« cJBeiKötpekverletzüugesL 
Art. 115. 
Wenn Jemand verwundet oder sonst körperlich beschädigt worden ist; so sollen die Spn- 
ren der Mißhandlung durch den Gerichts-Wundarzt untersucht werden. 
In Fällen schwererer Verletzung hat der Gerichtsarzt mitzuwirken. 
q) Bei Diebstählen und Beschädigungen fremden Elgenthuns. 
Art. 114. 
Bei Diebstählen, insbesondere wenn solche durch Einbrechen, Einsteigen, oder auf ähnliche 
ausgezeichnete Weise verübt worden sind, deßgleichen bei Beschävigungen fremden Eigenthums, 
hat der Untersuchungsrichter sein Augenmerk hauptsächlich varauf zu richten, durch Augenschein 
die Beschaffenheit der angewendeten Gewalt, die Keckheit oder die List des Thäters, den ge- 
stisteten Schaden und das Daseyn solcher Thatsachen zu erforschen, die auf Entdeckung over 
Ueberweisung des unbekannten oder läugnenden Thäters führen können. « 
e) Bei Brandftiftungen und anderen Verbrechen, wobei die Kenntniß des Ortes der That von Wichigleit ist. 
Art. 116. 
Bei Brandstiftungen ist insbesondere der Ort, wo zuerst das Feuer ausgebrochen, nebst 
anderen Umstaͤnden, welche auf die Entstehungsart schließen lassen, ferner die Beschaffenheit 
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