Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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und Größe des Brandes, die Entfernung der Brandstätte von andexen Gebäuden und über- 
baupt alles, woraus sich vie Größe der Gefahr für Leben und Eigenthum abnehmen läßt, 
genau zu ermitteln. 
Art. 116. 
Auch in andern Fällen, wo die Kenntniß des Ortes der That für den Zweck der Un- 
tersuchung, insbesondere für Ermittlung der Art und Strafbarkeit des Verbrechens, von Wich- 
tigkeit ist, soll die Beschaffenbeit den Ortes, wo die That geschehen ist, mit dessen Umgebun- 
gen durch Augenschein sorgfältig erhoben und im Protokolle beschrieben werden. 
Allgemeine Bestimmung. 
Art. 117. 
Sind von einem Verbrechen, welches sonst Spuren zu hinterlassen pflegt, keine solche 
aufzufinden, auch keine Merkmale von dem früheren Daseyn verselben zu entdecken; so soll ver 
Untersuchungsrichter die Ursache vieses Mangels mit allem Fleiß zu erforschen suchen, übrigens 
aber um so mehr sich angelegen seyn lassen, den Thatbestand auf andere Art herzustellen. 
Zweites Kapitel. 
Von dem Verbör des Verdächtigen. 
Art. 118. 
So lange nicht Verhaftung zuläßig ist, wird der Verdächtige, nach Beschaffenheit der 
Person, mündlich oder schriftlich vorgeladen, und wenn er der Ladung Folge zu leisten ver- 
weigert, vor Gericht geführt. Sollte er nur im bestimmten Termine ohne Entschuldigung aus- 
geblieben seyn; so kann eine zweite und letzte Ladung an denselben ergehen. 
Art. 119. 
Befindet sich der Vorzulavende in fremdem Gerichts-Bezirke; so wird der dortige Richter 
um Vollziehung der Ladung ersucht. 
Dieser erhält hiedurch, auch ohne besonderen Auftrag, die Befugniß, den Vorzuladenden, 
wenn sich derselbe der Flucht verdächtig macht, zu verbaften. 
In dringenden Fällen können auch die Ortsvorsteher in fremdem Gerichts-Bezirke unm 
telbar durch den Untersuchungsrichter mit der Ladung oder Verhaftung (vergl. auch Abs. 2.) 
beauftragt werden. 
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