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so muß sie unter Beihülfe besonders zu verpflichtender, der Zeichensprache kundiger, Männer
geschehen, deren wo möglich zwei beizuzlehen find.
Art. 126.
Die Vernehmung bat sich nicht bloß auf alle Umstände der That, sondern auch auf vie
persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen zu erstrecken.
Steht ein zu letzteren gehörender Gegenstand, z. B. das Gewerbe, der letzte Aufenthalts=
ort, mit der Anschuldigung in besonderem Zusammenbang; so sind alle darauf sich beziehenden
Umstaͤnde genau zu erforschen.
Auch muͤssen Landstreicher und berüchtigte Verbrecher über ihren früheren Lebenswandel
umständlich befragt werden. .
Art. 127.
Das Verhör über die Sache selbst kann damit eingeleitet werden, daß der Verdächtige
zunächst im Allgemeinen, z. B. nach den Gründen, aus welchen er vorgeladen oder verhaftet
worden seyn möge, nach seinem Wissen von dem Vorfalle überhaupt, nach einzelnen mit dem
gegen ihn vorliegenden Verdacht in Verbindung stehenden Umständen, befragt wird.
Art. 128.
Ist der Verdächtige hievurch nicht zu vermögen, sich auf die Beschuldigung einzulassen;
so soll ihm solche zwar namhaft gemacht, jedoch von den Umständen der That nur so viel an-
gegeben werden, als unumgänglich nöthig ist, um ihn von der Beschuldigung in Kenntniß zu
setzen.
Art. 129.
Läßt sich der Verdächtige zu einem Bekenntnisse an; so soll er aufgefordert werden, den
Vorgang umständlich und zusammenhängend anzugeben. Der Untersuchungerichter hat ihn
biebei so wenig als möglich zu unterbrechen, nach geendigter Erzählung aber denselben zur
etwa nöthigen Aufklärung und Ergänzung aller in jener noch bemerkbaren Unbestimmtheiten,
Dunkelheiten und Lücken anzuhalten, und mit dem Verhör, wo möglich Unausgesetzt, bis zu
Erschöpfung ver Sache fortzufahren.
Art. 150.
Erfolgt bei der ersten Vernehmung ein unumwundenes, vollständiges und glaubwürdiges
Bekenntniß der Schulo; so bedarf es keines weiteren Verhörs, um ein wiederholtes Geständ-
niß zu erhalten. "