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c) wenn die Theilnehmer an einem Auflaufe oder einem Raufhandel, wobei schwerere
Verbrechen verübt worden sind, nicht sogleich ausgemittelt werden können.
Art. 155.
Ist die Versetzung in den Anschuldigungsstand noch nicht erfolgt, aber ein-hierzu hin-
reichender Verdacht vorhanden; so wird unter den Voraussetzungen des Art. 151. Abs. 1. die
vorläufige Haft verfügt.
Letztere tritt unter den gleichen Voraussetzungen auch nach erfolgter Versetzung in den
Anschuldigungsstand ein, falls die gerichtliche Haft nicht sogleich beschlossen werden kann
(Art. 152.).
In den im Art. 150. erwähnten Straffällen muß die vorläufige Haft schon bei entfern-
terem Verdachte verhängt werden, wenn die im Art. 155. unter Ziffer 1—2. und lit. a—c.
bezeichneten Voraussetzungen zutreffen.
Art. 156.
Die vorläufige Haft wird von dem Bezirks-Richter oder auch in Folge einer Verfügung
des in der Hauptsache zuständigen Kreis-Gerichts verhängt.
Ersteren Falls hat ver Bezirks-Richter spätestens nach acht Tagen das Bezirks-Gericht
von der getroffenen Maaßregel unter Anführung seiner Gründe in Kenntniß zu setzen.
Art. 157.
Dem Bezirks-Gerichte liegt es ob, nach sorgfältiger Prüfung dieser Gründe die Behar-
rung oder die Aufbebung der Haft zu beschließen.
Bleibt letzteren Falls der Bezirks-Richter mit dem Gerichte im Widerspruch; so kommt
die Vorschrift des Art. 1 52. Abs. 2. zur Anwendung.
Art. 158.
Die Außfhebung der vorläufigen Haft (Art. 154. und Art. 155.) skeht dem Untersuchungs-
Richter zu, vorbehältlich der gleichen Befugniß des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.
Jevenfalls hat aber das Bezirks-Gericht, wenn es den im Art. 30. vorgezeichneten Beschluß
faßt, zugleich darüber zu entscheiden, ob die vorläufige Haft aufzuheben oder in die gerichtliche
zu verwandeln sey (Art. 149.).
Art. 159.
Wo statt der vorläufigen Haft (Art. 155. Art. 155. Abs. 1. und 2.) ein anderes Siche-
rungsmittel (Art. 151. Abs. 2.) zuläßig ist, finden die Vorschriften der Art. 156—168. gleich-
falls Anwendung.