Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Gericht zu bewirken, Befreiung von der Haft für den Fall seines Erscheinens (sicheres 
Geleit) nur durch Entschließung des Königs, auf vorgängigen Bericht des erkennenden 
Gerichts, mit oder ohne Beschränkungen und Bedingungen, verwilligt werden. 
Art. 173. 
Eine solche Befreiung von der Haft äußert ihre Wirkung nur in Ansehung der Unter- 
suchungssache, wofür sie verwilligt ist. 
Diese Wirkung hört auf, sobald das Erkenntniß erster Instanz gefällt ist, und noch früher, 
wenn solche Umstände eintreten, wegen deren ein gegen Sicherheitsleistung vom Gefängniß 
Befreiter in Haft genommen werden darf (Art. 180.). 
Art. 175. 
Bleiben alle Mittel, einen Abwesenden vor Gericht zu bringen, fruchtlos; so muß, wenn 
derselbe zur Zeit ver ergriffenen Flucht noch nicht in Anschuldigungsstand versetzt war und 
sich aus der in seiner Abwesenheit geführten Untersuchung kein zur Versetzung in Anschuldi- 
Zungsstand binreichender Verdacht ergeben hat, die Sache ruhen, bis sich weitere Verdachts- 
gründe oder Beweise bervorthun oder der Verdächtige vernommen werden kann. 
Wenn aber gegen denjenigen, welcher die Flucht ergriffen hat, oder sonst ungehorsam 
abwesend ist, vurch die vor oder nach seiner Entfernung geführte Untersuchung ein solcher Ver- 
dacht ermittelt worden ist, welcher zur Versetzung in den Anschulvigungsstand hinreicht; so kann 
bei Vergehen, welche mit dreimonatlichem Kreisgefängniß oder höherer Strafe bedroht sind, 
die Beschlagnahme des von dem Verdächtigen zurückgelassenen Vermögens, unbeschadet der 
Rechte Dritter, durch Beschluß des in der Hauptsache zustaͤndigen Gerichts verfuͤgt werden. 
Art. 175. 
Die Vollziehung der Beschlagnahme liegt dem Cioilgerichte des Wohnortes des Ver- 
dächtigen ob. Das in Beschlag zu nehmende Vermögen soll, unter Zuziehung ver nächsten 
Verwandten des Abwesenden, wofern dieselbe geschehen kann, gesetzmäßig verzeichnet und so- 
dann einem von dem Gerichte zu bestellenden Verwalter untergeben werden, welcher eidlich 
zu verpflichten ist, dem Abwesenden aus dessen Vermögen nichts verabfolgen zu lassen. Die 
Anordnung der Beschlagnahme des Vermögens wird öffentlich bekannt gemacht. 
Art. 176. 
Die gerichtliche Beschlagnahme des Vermögens dauert so lange, bis der Grund over 
Zweck derselben binwegfällt. 
Dahin gehört, wenn der Abwesende vor Gericht erscheint, wenn Verjährung eingetreten
	        
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