Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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ist, wenn Nachricht von seinem Tode einkommt oder nach den Bestimmungen. der Civilgesetze 
seine Todes-Erklärung erfolgt. 
Gegen die Anordnung der Beschlagnahme des Vermögens sind die vermuthlichen Erben 
des Abwesenden, sowie diejenigen, welchen er Unterhalt schuldig ist, Beschwerde zu führen 
berechtigt. 
4) Von der Befreiung von der Haft gegen Sicherheits-Leistung. 
Art. 177. 
Bei minder schweren Verbrechen (vergl. Art. 151.) kann einem Verdächtigen Befreiung 
von der Haft gegen Leistung hinreichender Sicherheit wegen jedesmaliger Befolgung der an 
ihn ergehenden Ladung von dem zur Verhängung .der Haft zuständigen Gerichte bewilligt 
werden. 
Die Befreiung findet nicht Statt: 
1) wenn der Verdächtige früher eine solche gegen Sicherheitsleistung erlangte Befreiung 
zur Ergreifung der Flucht mißbraucht hat; 
2) wenn von ihm eine Störung des Zwecks der Untersuchung durch Verkehr mit Andern 
zu besorgen ist. 
Art. 178. 
Die Sicherheit muß durch tüchtige im Königreiche angesessene Bürgen oder durch Unter- 
pfänder oder Faustpfänder geleistet werden. 
Siccherheitsbestellung durch Eid over durch Versicherung an Eides Statt ist in keinem 
Falle zuläßig. 
Art. 179. 
Die Sicherheitsleistung soll immer auf eine bestimmte Summe gerichtet werden; diese 
ist nach Verhältniß der Größe des zu erwartenden Strafübels, mit Rücksicht auf den wahr- 
scheinlichen Betrag der Prozeßkosten und des zu leistenden Schadensersatzes, sowie auf das 
Vermäögen des Sicherheit Bestellenden, zu bemessen. 
Art. 180. 
Der geleisteten Sicherheit ungeachtet ist der Verdächtige zu verhaften: 
1) wenn er auf eine an ihn ergangene Ladung ungehorsam ausbleibt; 
2) wenn er Anstalten zur Flucht trifft, oder den besonderen Bedingungen entgegenhandelt, 
unter welchen ihm die Befreiung von der Haft zugestanden war;
	        
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