Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Dem Verhafteten ist, soweit es die Umstände erlauben, Bewegung und Genuß der freien 
Luft außer dem Gefängnisse, unter Beobachtung der nöthigen Vorsicht, zu gestatten; auch sell 
derselbe, wofern nicht der Fall des Art. 188. eintritt, nur wegen Gefährlichkeit seiner Person 
oder bei Gefahr der Flucht mit Fesseln belegt werden. 
Der Bezirks-Richter hat seinen auf eine solche Maaßregel gerichteten Beschluß sammt den 
Gründen für dieselbe zu Protokoll zu nehmen. 
Art. 184. 
Bei der Behandkung der Verhafteten soll der Gesichtspunkt, daß die Untersuchungs-Haft 
keine Strafe sey, stets festgehalten werden. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in be- 
sonderen Verordnungen ertheilt. 
Solchen Verhafteten, welche durch eigene Mittel oder die Unterstützung Dritter in den 
Stand gesetzt sind, sich bessere Kost und Bekleidung und eine bequemere Lagerstätte zu ver- 
schaffen, soll dieses nicht verwehrt seyn, nur ist jedes Uebermaaß hiebei zu vermeiden. 
Art. 135. 
Die Verhafteten durfen zur Arbeit niemals gezwungen werden. Dagegen ist ihnen im 
Innern des Gefängnisses unter den nöthigen Vorsichts-Maaßregeln eine mit der Hausordnung 
vereinbare Beschäftigung zu gestatten. Verhaftete, bei welchen Mißbrauch der Beschäftigungs- 
Mittel zu Entweichungs-Versuchen oder zur Selbstverletzung zu besorgen ist, sind von dieser 
Vergünstigung ausgeschlossen. 
Art. 146. 
Wenn die abgesonderte Verwahrung jedes Verhafteten nicht thunlich ist; so bat der Be- 
zirks-Richter wenigstens dafür zu sorgen, daß nicht Personen verschiedenen Geschlechts, Theil- 
nehmer an demselben Verbrechen, ungeübte Verbrecher mit geübten, gebildete Personen mit 
anderen, zusammen in ein Gefängniß gebracht werden. 
" Art. 137. 
Jeder Verkehr von Verhafteten mit Andern darf nur mit Vorwissen des Bezirks-Richters 
und unter Beobachtung der nöthigen Vorsichtsmaaßregeln Statt finden. 
Art. 1 88. 
Wenn der Verhaftete sich eines ungebührlichen Betragens gegen das Gericht oder dessen 
Diener schuldig macht; so kann vergleichen Ungebühr, wofern solche nicht in ein nach dem 
Stafgesetzbuche zu ahndendes Verbrechen übergebt, vurch das Bezirks-Gericht mit Verweis, 
Gelbuße, Verschärfung der Haft vurch Anweisung einer minder bequemen Lagerstätte, mit
	        
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