Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 202. 
Bei seinem Erscheinen vor Gericht ist der Zeuge zur treuen und vollständigen Angabe 
der Wahrheit mit dem Anfügen zu ermahnen, daß er seine Aussage eidlich zu bekräftigen 
haben werde (vergl. jedoch Art. 21 5.). 
Art. 205. 
Hiernächst soll der Zeuge um Vor= und Zunamen, Geburts= und Wohnort, Alter, Re- 
ligion, Stand und Gewerbe, und was sonst nach Beschaffenbeit der Umstände von seiner Per- 
son zu wissen nöthig ist, befragt werden. 
Ueber sein Verhältniß zu dem Verdächtigen ist er erst dann zu vernehmen, wenn sich 
nach dem Stand der Sache nicht mehr beforgen läßt, daß vie Erwähnung des Verdächtigen 
ein nicht auf dem eigenen Wissen beruhendes Zeugnist gegen jenen veranlassen könnte. 
Art. 207. 
Bei der Vernehmung über die Sache selbst soll der Zeuge zuvörderst zu einer freien 
zusammenhängenden Erzählung aufgeforrert werden. 
Die dem Zeugen vorzulegenden besonderen Fragen müssen bestimmt und deutlich, nur 
auf einen einzelnen Thatumstand gerichtet und nicht verfänglich seyn. 
Auch darf der Untersuchungs-Richter dem Zeugen den von ihm zu erforschenden Umstand 
erst dann in der Frage selbst vorhalten, wenn der Zeuge nicht in anderer Weise darauf ge- 
führt werden konnte. 
Art. 205. 
Der Zeuge muß bei irgend einem Zweifel über den Grund seines Wissens befragt wer- 
den, ob er den angegebenen Umstand selbst wahrgenemmen oder nur von Anderen gehört 
habe. 
Auch ist genau darauf zu achten, daß er nicht bloße Schlüsse und Vermuthungen mit 
Wahrnehmungen verwechsle. 
Art. 206. 
Ist es zweifelhaft, ob der Zeuge unter den gegebenen Umständen die von ihm behauptete 
Thatsache mit seinen Sinnen habe wahrnehmen können; so muß solches durch genaue Befra- 
gung desselben, erforderlichen Falles auch durch Besichtigung des Ortes und Anstellung von 
Proben, erforscht werden. 
Art. 207. 
Behauptet der Zeuge, von dem Vorfall, worüber er vernommen werden soll, nichts zu
	        
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