Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Ob viejenigen, deren Zeugniß aus andern Gründen als verdächtig anzusehen ist, mit 
dem Eide zu belegen seyen, bleibt ver Beurtheilung des Richters überlassen, welcher hierbei 
hauptsächlich auf die Erheblichkeit des abgelegten Zeugnisses, auf den Grad des gegen die 
Glaubwürdigkeit des Zeugen vorliegenden Verdachts und auf die Beschaffenheit der übrigen 
Beweismittel Rücksicht zu nehmen hat. 
Art. 214. 
Bei der Vernehmung und Vereidung tauber, stummer, oder der deutschen Sprache un- 
kundiger Personen sind die Vorschristen des Art. 125. anzuwenden. 
Art. 215. 
Der Untersuchungs-Richter ist von Amtswegen verbunden, dem läugnenden Verdächtigen 
bei schicklicher Gelegenheit die Zeugen, durch die er überführt werden soll, zu benennen und 
ihn zu befragen, ob er sie kenne, in welchen Verhältnissen er zu ihnen gestanden und was er 
etwa gegen sie einzuwenden babe. 
Art. 216. 
Auch muß der Angeschuldigte jedenfalls vor dem Schlusse der Untersuchung mit dem 
Inbalte der Zeugen-Aussagen, so weit er nicht vurch frühere Vorhaltungen davon unterrichtet 
ist (Art. 155.), bekannt gemacht, und zur Angabe vessen, was er etwa zu deren Widerlegung 
oder Bekräftigung anzuführen habe, aufgefordert werden. 
Fünftes Kapitel. 
Von der Gegenüberstellung. 
« Art. 217. 
Wenn Zeugen in ihren Aussagen über Umstände, welche für die Untersuchung bedeutend 
seyn können, einander widersprechen; so hat der Untersuchungs-Richter solche Zeugen einander 
gegenüber zu stellen, damit ste sich gegenseitig über ihre abweichenden Behauptungen erklären. 
Diese Gegenöberstellung kann in jedem Zeitpunkte der Untersuchung geschehen. 
Art. 218. 
Beharrt ein Verdächtiger auf seinem Läugnen; so sind demselben die wider ihn aussa- 
genden Zeugen, oder, wenm kein besonderes Bedenken vorliegt, die wider ihn zeugenden Mit- 
angeschuldigten gegenüber zu stellen. 
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