Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 219. 
Auch außer dem Falle des beharrlichen Läugnens findet eine solche Gegenüberstellung 
Statt, wenn sie von dem Untersuchungs-Richter zur Aufklärung der Sache für nöthig erachtet 
oder von dem Verdächtigen zum Behuf seiner Vertheidigung verlangt wird. 
Art. 220. 
In allen Fällen muß der Untersuchungs-Richter varauf Bedacht nehmen, daß die Gegen- 
überstellung des Verdächtigen und der Zeugen oder Mitangeschuldigten nicht früher erfolge, 
als bis es für die Untersuchung nicht mehr nachtheilig seyn kann, daß jener den Namen der 
gegen ihn aussagenden Personen und den Inhalt ihrer Aussagen erfahre. 
Art. 221. 
Die Gegenöberstellung muß in der Regel von dem untersuchenden Richter vorgenommen 
werden. 
Stehen Personen, die Andern gegenüber zu stellen sind, nicht unter der Gerichtsbarkeit 
des Untersuchungs-Richters; so ist der Richter, vor welchem jene ihren Gerichtsstand haben, 
um deren Stellung over nach Beschaffenheit der Umstände (Art. 198. Abs. 1.) um Vor- 
nahme der Gegenüberstellung zu ersuchen. « 
EskannaberauchverUntersuchungs-RichterdirGegenüberstegungist-vemfkemden 
Gerichts-Bezirke nach vorgaͤngiger Benachrichtigung des Richters dieses Bezirks selbst vorneh- 
men, sofern solches nach den besonderen Umständen des Falles als nothwendig oder rathsam 
erscheint. 
Art. 222. 
Wer zur Ablegung eines Zeugnisses verbunden ist, kann sich auch der Gegenüberstellung 
nicht entziehen. 
Haben die im Art. 195. Ziffer 1. genannten Personen Zeugniß abgelegt; so können sie 
gleichwohl die Gegenüberstellung ablehnen, wofern nicht ver Verdächtige auf letzterer zum Be- 
huf seiner Vertheidigung besteht. 
Glaubt ein anderer Zeuge nach seinen persönlichen Verhältnissen zu dem Verdächtigen 
die von Amtswegen oder auf Verlangen des letzteren beschlossene Gegenüberstellung ablehnen 
zu können; so find seine Einwendungen an das erkennende Gericht zu bringen, welches darũber 
zu entscheiden hat, ob die Gegenüberstellung unbeschadet der Ermittlung der Wahrheit unter- 
bleiben, kann.
	        
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