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Art. 219.
Auch außer dem Falle des beharrlichen Läugnens findet eine solche Gegenüberstellung
Statt, wenn sie von dem Untersuchungs-Richter zur Aufklärung der Sache für nöthig erachtet
oder von dem Verdächtigen zum Behuf seiner Vertheidigung verlangt wird.
Art. 220.
In allen Fällen muß der Untersuchungs-Richter varauf Bedacht nehmen, daß die Gegen-
überstellung des Verdächtigen und der Zeugen oder Mitangeschuldigten nicht früher erfolge,
als bis es für die Untersuchung nicht mehr nachtheilig seyn kann, daß jener den Namen der
gegen ihn aussagenden Personen und den Inhalt ihrer Aussagen erfahre.
Art. 221.
Die Gegenöberstellung muß in der Regel von dem untersuchenden Richter vorgenommen
werden.
Stehen Personen, die Andern gegenüber zu stellen sind, nicht unter der Gerichtsbarkeit
des Untersuchungs-Richters; so ist der Richter, vor welchem jene ihren Gerichtsstand haben,
um deren Stellung over nach Beschaffenheit der Umstände (Art. 198. Abs. 1.) um Vor-
nahme der Gegenüberstellung zu ersuchen. «
EskannaberauchverUntersuchungs-RichterdirGegenüberstegungist-vemfkemden
Gerichts-Bezirke nach vorgaͤngiger Benachrichtigung des Richters dieses Bezirks selbst vorneh-
men, sofern solches nach den besonderen Umständen des Falles als nothwendig oder rathsam
erscheint.
Art. 222.
Wer zur Ablegung eines Zeugnisses verbunden ist, kann sich auch der Gegenüberstellung
nicht entziehen.
Haben die im Art. 195. Ziffer 1. genannten Personen Zeugniß abgelegt; so können sie
gleichwohl die Gegenüberstellung ablehnen, wofern nicht ver Verdächtige auf letzterer zum Be-
huf seiner Vertheidigung besteht.
Glaubt ein anderer Zeuge nach seinen persönlichen Verhältnissen zu dem Verdächtigen
die von Amtswegen oder auf Verlangen des letzteren beschlossene Gegenüberstellung ablehnen
zu können; so find seine Einwendungen an das erkennende Gericht zu bringen, welches darũber
zu entscheiden hat, ob die Gegenüberstellung unbeschadet der Ermittlung der Wahrheit unter-
bleiben, kann.