Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 225. 
Ist eine Anerkennung des Verdächtigen durch den Zeugen oder Mitangeschuldigten er- 
forderlich; so muß solche in Gemäßheit des Art. 208. vorgenommen werden, ehe zur Gegen- 
überstellung geschritten wird. 
Art. 223. 
Der Untersuchungs-Richter hat denjenigen, welcher dem Verdächtigen gegenüber gestellt 
werden sell, auf riese Handlung vorzubereiten, zu dem Ende venselben nicht nur an seine 
früberen Aussagen zu erinnern, sondern auch mit dem Widerspruch des Verdächtigen bekannt 
zu machen und sich seiner Bereitwilligkeit, jene Aussagen dem Verdächtigen in das Angestcht 
zu wiederholen, möglichst zu versichern. 
Art. 225. 
Die Gegenüberstellung soll nicht zwischen mehr als zwei Personen zugleich gescheben. 
Diese Vorschrift gilt auf gleiche Weise, es mag eine Gegenüberstellung des Verrächtigen 
und ver Zeugen oder letzterer unter sich vorzunehmen seyn. 
Art. 226. 
Die Gegenüberstellung ist so einzurichten, daß der Zeuge oder Mitangeschuldigte seine 
früheren Auasagen nach und nach, soweit es zur vollständigen Erörterung der streitigen Punkte 
urforderlich ist, dem Verdächtigen in das Angesicht zu wiederbolen und dieser varauf zu antwor- 
ten veranlaßt wird. 
Der Untersuchungs-Richter hat hierbei rie gegenseitige Vernehmlassung vurch zweckmäßige 
Zwischenfragen zu leiten und alle Sorgfalt anzuwenden, daß die Gegenüberstellung nicht zu 
geheimer Verständigung oder sonst zur Verdunklung der Wahrbeit mißbraucht werde. 
Die Erklärungen beider Theile sinr in der Folge, wie sie abgegeben worden, neben 
einander zu Protokoll zu bemerken. 
Art. 227. 
Läßt sich der Verdächtige zu einem Bekenntniß an; so soll ver Untersuchungs-Richter, wo- 
fern er nicht die Gegenwart des jenem Gegenübergestellten bei dem weitern Verhör für rath-= 
sam erachtet, erst nach der Entfernung vesselben mit der Vernehmung des Verdächtigen fort- 
fabren, bis dessen Geständnig erschöpfenr aufgenommen is.
	        
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