Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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over Pakete Beweismittel für das angeschuldigte Vergehen enthalten, oder zu diesem doch 
sonst in bestimmter Beziehung stehen. 
Vor der Versetzung in Anschuldigungsstand ist bloß die Beschlagnahme zuläßig, und auch 
diese nur, wenn bereits erbeblicher Verdacht vorliegt und Gefahr auf dem Verzuge haftet. 
Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn die Vermuthung begründet ist, daß von Dritten 
an Dritte gerichtete Briefe oder Pakete von dem Verdächtigen herrühren, oder in dessen Auf- 
trage abgefertigt, oder daß sie für denselben bestimmt sind. 
Nach diesen Vorschriften haben sich auch die Polizei-Behörden in den Fällen des Art. 19. 
zu achten. 
Art. 247. 
Auch wenn die Voraussetzungen des Art. 246. Abs. 1. und 2. nicht zutreffen, ist der 
Untersuchungs-Richter befugt, von Verhafteten an Dritte oder von diesen an jene gerichtete 
Briefe oder Pakete (vergl. auch Art. 256. Abs. 5.) sogleich zu eröffnen. 
Art. 248. 
Mit Ausnahme der im Art. 246. Abs. 5. bezeichneten Fälle dürfen von Dritten an 
Dritte gerichtete Briefe oder Pakete nicht in Beschlag genommen werden. 
Hat der Untersuchungs-Richter Grund zu der Vermuthung, daß in denselben Aufschluß 
über das Verbrechen zu finden sey; so soll er die Absender und die Empfänger der Briefe 
oder Pakete über deren Inhalt zum Zeugnisse anbalten. 
Art. 249. 
Die Beschlagnahme von Briefen und Paketen steht dem Untersuchungs-Richter, der Be- 
schluß über deren Eröffnung, die Fälle des Art. 247. ausgenommen, dem erkennenden Ge- 
richte zu. 
Unter den in den Art. 246. und 247. bezeichneten Voraussetzungen kann auch den Post- 
behörden die Auslieferung von Briefen oder Paketen aufgegeben werden. 
Art. 250. 
Von der Beschlagnahme ist, sofern solches ohne Nachtheil geschehen kann, den Betheilig- 
ten baldige Nachticht zu geben. Auch ist für vie Ablieferung der Briefe und Pakete, bei 
deren Exöffnung sich keine Beziehung derselben zu der Untersuchung ergeben hat, so wie im 
entgegengesetzten Falle, für die Mittheilung des unverfänglichen Theils ihres Inhaltes an die 
Betheiligten Sorge zu tragen. 
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