Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 264. 
Der Staatsanwalt wird von dem Könige aus der Zahl der Mitglieder des Civil-Sena- 
tes des Kreis-Gerichts oder der Bezirks-Richter des Kreises in widerruflicher Weise ernannt. 
Hat er die Untersuchung geführt, oder ist er sonst verhindert: so tritt eine andere nach 
Maaßgabe der Bestimmungen des Abs. 1. zum Voraus als sein Stellvertreter bezeichnete 
Gerichtsperson für ihn ein. 
Art. 265. 6 
Von dem Staatsanwalte ist zunächst zu prüfen, ob alle Umstände, welche auf das Ur- 
tbeil von Einfluß seyn können, durch die Untersuchung in das Klare gesetzt sind. 
Entdeckt er hierbei erhebliche Mängel; so hat er die zu Hebung derselben erforderliche 
Wiederaufnahme der Untersuchung schriftlich in Antrag zu bringen; jevoch ist er verpflichtet, 
zugleich die Anklage-Akte vorzulegen. « 
Art. 266. 
Hält der Staatsanwalt die Untersuchung für erschöpft, jevoch weder Verurtheilung noch 
Entbindung des Angeschuldigten von der Instanz für begründet; so hat er den Antrag auf 
Freisprechung zu stellen. 
Tritt das Kreis-Gericht diesem Antrage bei; so findet das Schlußverfahren (Art. 275 f.) 
nicht Statt. (vergl. Art. 265. Abs. 1.) 
Art. 267. 
Wird aber ein solcher Antrag von dem Kreis-Gerichte verworfen, oder reichen nach dem 
Erachten des Staatsanwalts die erhobenen Beweismittel zur Verurtheilung oder zur Entdin- 
dung des Angeschulvigten von der Instanz hin; so soll der Staatsanwalt im ersten Falle die 
Meinung des Gerichts, im andern seine eigene Ansicht in Form einer Anklage-Akte begründen. 
Art. 268. 
Die Anklage-Akte muß eine getreue Darstellung aller wesentlichen Umstände der That, 
die rechtliche Würdigung der in den Akten liegenden Beweismittel für die Anschuldigung und 
den Antrag entweder auf Entbindung von der Instanz oder auf Verurtheilung enthalten. 
Im Falle des letztern Antrags ist die in Anwendung zu bringende Strase nach Maaß- 
gabe ver Gesetze zu bezeichnen. 
Art. 269. 
Sogleich nachdem die Anklage-Akte vorgelegt worden, was iedenfalls binnen dreißig 
Tagen nach Empfang der Akten (Art. 2635.) zu geschehen hat, ist dem Vertheidiger die Einsscht
	        
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