Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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über minder erhebliche Punkte dem Bezirks-Gerichte aufzutragen, in dessen Gefängnisse jener 
nach erfolgter Anordnung des Schlußverfahrens versegt wird (Art. 274.). 
Art. 275. 
Nach Einlangung der Vertheidigungsschrift oder der weiteren Erklärung des Vertheidi- 
gers (Arr. 275. Ab. 1.) ist ein Termin zum Schlußverfahren festzusetzen, und zugleich die 
Einlieferung ves Angeschulvigten in vie Gefängnisse des Gerichtesites, so wie geeigneten Falls 
die Vorladung der Zeugen (Art. 278. Abs. 2.) zu verfügen. 
Art. 275. 
In dem Schlußtermin geht die Verhandlung vor dem erkennenden Kreis- Gerichte in 
Gegenwart des Staatsanwaltes, des Angeschuldigten und seines Vertheivigers vor sich. 
Art. 276. 
Die Verhandlung ist von dem Gerichts-Vorstande mit einem kurzen Vortrag über die 
Veranlassung der Untersuchung und mit ver Aufforderung an den Angeschuldigten zur Angabe 
seiner persönlichen Verhältnisse einzuleiten. 
Hiernächst hat der Staatsanwalt die Anklage-Akte und der Vertheidiger die Schutzschrift 
vorzutragen, worauf der Angeschuldigte von dem Gerichts-Vorstande befragt werden soll, ob er 
noch selbst zu seiner Vertheidigung ehwas vorzubringen habe. 
Gegen den Inhalt der Schutzschrift und das etwaige Vorbringen des Angeschuldigten ist 
dem Staatsanwalt gestattet, sich mündlich vernehmen zu lassen, und auf dessen Erklärung. 
sind hinwiederum der Angeschuldigte und sein Vertheidiger in gleicher Weise zu entgegnen 
befugt. 
Mit dieser Erwiederung soll vie Verhandlung geschlossen seyn. 
Art. 277. 
Der Htaatsanwalt und der Vertheidiger haben die Verpflichtung, in ihren Vorträgen 
aktenwidrige Behauptungen des anderen Theils, erforderlichen Falls unter Berufung auf den 
Gerichts-Vorstand, zu berichtigen. 
Letzterer ist nicht nur im Falle einer Berufung auf venselben, sondern auch von Amts- 
wegen verbunden, Aufschlüsse aus den. Akten zu ertheilen und die Vorträge der Partheien zu 
berichtigen und zu ergänzen.
	        
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