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über minder erhebliche Punkte dem Bezirks-Gerichte aufzutragen, in dessen Gefängnisse jener
nach erfolgter Anordnung des Schlußverfahrens versegt wird (Art. 274.).
Art. 275.
Nach Einlangung der Vertheidigungsschrift oder der weiteren Erklärung des Vertheidi-
gers (Arr. 275. Ab. 1.) ist ein Termin zum Schlußverfahren festzusetzen, und zugleich die
Einlieferung ves Angeschulvigten in vie Gefängnisse des Gerichtesites, so wie geeigneten Falls
die Vorladung der Zeugen (Art. 278. Abs. 2.) zu verfügen.
Art. 275.
In dem Schlußtermin geht die Verhandlung vor dem erkennenden Kreis- Gerichte in
Gegenwart des Staatsanwaltes, des Angeschuldigten und seines Vertheivigers vor sich.
Art. 276.
Die Verhandlung ist von dem Gerichts-Vorstande mit einem kurzen Vortrag über die
Veranlassung der Untersuchung und mit ver Aufforderung an den Angeschuldigten zur Angabe
seiner persönlichen Verhältnisse einzuleiten.
Hiernächst hat der Staatsanwalt die Anklage-Akte und der Vertheidiger die Schutzschrift
vorzutragen, worauf der Angeschuldigte von dem Gerichts-Vorstande befragt werden soll, ob er
noch selbst zu seiner Vertheidigung ehwas vorzubringen habe.
Gegen den Inhalt der Schutzschrift und das etwaige Vorbringen des Angeschuldigten ist
dem Staatsanwalt gestattet, sich mündlich vernehmen zu lassen, und auf dessen Erklärung.
sind hinwiederum der Angeschuldigte und sein Vertheidiger in gleicher Weise zu entgegnen
befugt.
Mit dieser Erwiederung soll vie Verhandlung geschlossen seyn.
Art. 277.
Der Htaatsanwalt und der Vertheidiger haben die Verpflichtung, in ihren Vorträgen
aktenwidrige Behauptungen des anderen Theils, erforderlichen Falls unter Berufung auf den
Gerichts-Vorstand, zu berichtigen.
Letzterer ist nicht nur im Falle einer Berufung auf venselben, sondern auch von Amts-
wegen verbunden, Aufschlüsse aus den. Akten zu ertheilen und die Vorträge der Partheien zu
berichtigen und zu ergänzen.