Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 278. 
Die Vernehmung des Angeschuldigten bei der Schlußverhandlung kann, wenn das Kreis- 
Gericht solches zur Ermittlung der Wahrheit für nothwendig erachtet und hierüber von Amts- 
wegen oder auf den Antrag des Angeschuldigten, seines Vertheivigers oder des Staatsanwaltes 
beschließt, auch auf frühere Angaben des Angeschuldigten, deren Inhalt Zweifel übrig läßt, 
durch den Gerichts-Vorstand erstreckt werden. 
Unter denselben Voraussetzungen können bereits gehörte Zeugen vorgeladen und in glei- 
cher Weise, wie ver Angeschuldigte, vernommen werden. 
Art. 279. 
Bei der Schlußverhandlung (Art. 275— 278.) wird ehrbaren Männern der Zutritt ge- 
stattet; ausgenommen 
1) wenn bei der That Mitschuldige waren, welche noch nicht ausgemittelt oder noch 
abwesend sind; » 
2) wenn die Untersuchung Verbrechen der Unzucht betrifft; 
5) wenn in besonderen Fällen Gefährdung des Staats oder der öffentlichen Sicherheit 
zu besorgen ist, worüber das Kreis-Gericht an das Justiz-Ministerium zu berichten 
und dessen Entschließung zu erwarten hat. 
Art. 280. 
Ueber die Schlußverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Art. 281. 
Sollte bei der Verhandlung der Vortrag der Anklageakte und der Vertheidigungsschrift 
unterlassen, oder der Angeschuldigte nicht vor das Kreis-Gericht gestellt, oder derselbe nach 
seinen etwaigen Vertheidigungsgründen nicht befragt worden seyn; so ist das Schlußverfabren 
nichtig, und es muß die vorschriftsmäßige Wiederholung desselben angeordnet werden. 
Art. 282. 
Steht ein Todesurtheil bevor; so soll dem Angeschuldigten innerhalb 25 Stunden nach 
dem Schlußverfahren auf Anordnung des Kreis-Gerichtes eröffnet werden, daß, wenn er noch 
Gründe für seine Begnadigung geltend zu machen habe, er solche dem Gerichte over seinem 
Vertheddiger mitheilen könne. 
Dem Legeren bleibt überlassen, das Begnadigungsgesuch in dem ihm geeignet scheinenden
	        
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