Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Ist das Verbrechen an Geld oder an solchen Sachen veruͤbt, deren Werth der Schuldige 
beurtheilen kann; so genügt, in Ermanglung anderen Beweises, das Bekenntniß. 
Art. 517. 
Wenn die Aussogen verschiedener Zeugen mit einander im Widerspruche stehen; so ist 
nach der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen und nach der Uebereinstimmung ihrer Aus- 
sagen in sich und mit anderen sonst erwiesenen Umständen zu entscheiden. 
I. auf keiner Seite ein entschievenes Uebergewicht vorhanden; so soll das Urtheil nach 
der dem Angeschuldigten günstigeren Aussage gefällt werden. 
Uebrigens kommt in dem Falle, wenn der Angeschuldigte durch die Entscheidung zwischen 
widersprechenden vollgültigen Zeugnissen für überwiesen geachtet wird, in Ansehung des Straf- 
erkenntnisses dasjenige zur Anwendung, was im Art. 314. Abs. 3. verordnet wird. 
Auch ist der Richter ermächtigt, wenn verdächtige Zeugen mit vollgültigen im Widerspruche 
stehen, nach Beschaffenheit des Falls statt der Todesstrafe auf die ihr zunächst stebende zu 
erkennen. 
Art. 518. 
Wen verschiedene Zeugen sich in solchen Punkten widersprechen, die sie nach den Um- 
ständen des Falles in gleicher Art hätten wahrnehmen müssen; so wird die Glaubwürdigkeit 
derselben auch in Ansehung der gleichförmig bezeugten, von dem widersprochenen Theil ihrer 
Aussagen unabhängigen, Punkte vermindert oder aufgehoben. « 
Art. 519. 
Ein blos verneinender Zeuge ist im Verhältnisse zu einem bejahenden nur dann als 
widersprechender Zeuge zu betrachten, wenn das verneinende Zeugniß vurch Ort, Zeit und 
Umstände dergestalt bestimmt ist, daß sich hieraus schließen läßt, es hätte der Zeuge die in 
Frage stehende Thatsache wahrnehmen müssen, wenn sich dieselbe wirklich ereignet hätte. 
Fünftes Kapitel. 
Von dem Beweise durch Urkunden. 
Art. 320. 
Eine Urkunde, durch welche das Verbrechen selbst begangen worden ist, z. B. eine Schmäh- 
schrift, ein verfälschtes Dokument, begründet den Beweis des Verbrechens an sich, soweit der 
Thatbestand desselben aus dem Inhalte der Urkunde erkennbar ist. 
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