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· Art. 521.
Gegen den Angeschuldigten kann eine Privat-Urkunde nur dann beweisen, wenn zuvor
bewiesen ist, daß sie von ihm herrühre (vergl. Art. 325. Abs. 1.).
Art. 322.
Daß der Angeschuldigte Urheber der Urkunde sey (Aechtheit der Urkunde), kann als voll-
kommen bewiesen angesehen werden, wenn er dieselbe vor Gericht anerkennt.
Hat er die Unterschrist anerkannt, dabei aber gelaͤugnet, daß der Inhalt von ihm herrühre
oder daß er solchen gekannt habe; so ist es Sache der richterlichen Erwägung, ob diesem Vor-
bringen zu glauben sey.
Art. 525.
Auch durch andere Beweismittel, welche dafür sprechen, daß der Angeschuldigte die Ur-
kunde verfaßt oder unterzeichnet oder ihre Verfertigung vurch Dritte veranstaltet habe, kann
die Aechtbeit derselben vollständig dargethan werden.
Doch begründet die Vergleichung der Handyschrift durch vereidete Sachverständige oder
die eidliche Versscherung von Personen, welche mit ven Schriftzügen des Angeschuldigten be-
kannt sind, daß sie die Handschrift desselben in der vorliegenden Urkunde erkennen, nur eine
mehr oder minder starke Vermuthung der Aechtheit.
Art. 324.
Eine Urkunde, deren Aechtheit zur Gewißheit gebracht ist, begründet wider ihren Urheber
den vollen Beweis, daß der Inhalt der Urkunde von ihm herrühre. Wiefern sie hiedurch als
Beweismittel fuͤr die Anschuldigung gelten kann, ist nach der Vorschrift des Art. 320. und
den Bestimmungen über den Beweis durch Bekenntniß und aus Anzeigen zu beurtheilen.
Hinslchtlich der Heweiskraft einer von einem Dritten herrübrenden Urkunde gelten die
Vorschriften über den Beweis durch Zeugen und aus Anzeigen.
Art. 525.
Eine Urkunde kann, obgleich sie von dem Angeschuldigten selbst herrührt, nach Beschaffen-
heit ihres Inbaltes auch zum Vortheil ves Angeschuldigten beweisen, wenn die Zeit ihrer
Verfertigung nicht ungewiß ist, und keine Vermuthung eines Betrugs entgegenstebt.
« Art. 326.
In Beziehung auf die Beweiekraft oͤffentlicher Urkunden gilt die Vorschrift des Art.
313. Abs. 3.