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Art. 33.
Eine Anzeige begründet dringenden Verdacht ver Schuld und wird nahe Anzeige
genannt, wenn sie sich auf eine bestimmte Verbindung einer Person mit dem Verbrechen be-
zieht und daraus auf die Begehung der That durch jene Person mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit geschlossen werden kann.
Das Letztere ist der Fall, wenn eine Erklärungsart der vorliegenden Anzeige, wobei der
Richter nicht von der Voraussetzuug der Schuld ausgeht, unter den gegebenen Umständen un-
wahrscheinlich ist. Art. 535
rt. 535.
Dagegen entsteht aus einer Anzeige nur entfernter Verdacht der Schuld, wenn sie
entweder mit dem Verbrechen nicht in besonderem Zusammenhange steht, oder wenn sie unter
den gegebenen Umständen leicht guch auf andere Art, als aus dem begangenen Verbrechen,
erklärt werden kann.
Art. 556.
Durch Anzeigen kann vollkommener Beweis sowohl darüber, daß das Verbrechen wirklich
geschehen, als in Ansehung der Person des Thäters und der die Zurechnung bestimmenden
Umstände bergestellt werden, wenn verschiedene in einander greifende und sich gegenseitig unter-
stüützende Anzeigen in einer Weise zusammentreffen, daß ihre Uebereinstimmung vernünftiger
Weise nicht anders, als aus der Wirklichkeit jener Beweisgegenstände, erklärt werden kann.
Soll auf ein solches Zusammentreffen von Anzeigen hin der Beweis in Ansehung der
Persen des Thäters als geführt angesehen werden können; so darf nicht bloß eine einzige
dieser Anzeigen vollkommen bewiesen, oder es muß doch diese allein erwiesene Anzeige eine
nahe seyn.
Art. 557.
Wenn übrigens der Beweis in Ansehung der Person des Thäters auf einem solchen
Zusammentreffen von Anzeigen beruht (Art. 336. Abs. 1.); so tritt hinsichtlich des Straf-
Erkenntnisses die Vorschrift res Art. 51/4. Abf. 3. ein.
Siebentes Kapitel.
Von dem zusammengesetzten Beweise.
Art. 538.
" Beweismittel verschiedener Art, welche, einzeln genommen, zu Begründung veller Gewiß-
heit unzureichend sind, bewirken letztere durch ihr Zusammentreffen, wenn der Zweifel, welchen
das eine Beweismittel übrig läßt, durch das Hinzutreten des andern als gelöst zu betrachten ist.