Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 33. 
Eine Anzeige begründet dringenden Verdacht ver Schuld und wird nahe Anzeige 
genannt, wenn sie sich auf eine bestimmte Verbindung einer Person mit dem Verbrechen be- 
zieht und daraus auf die Begehung der That durch jene Person mit überwiegender Wahr- 
scheinlichkeit geschlossen werden kann. 
Das Letztere ist der Fall, wenn eine Erklärungsart der vorliegenden Anzeige, wobei der 
Richter nicht von der Voraussetzuug der Schuld ausgeht, unter den gegebenen Umständen un- 
wahrscheinlich ist. Art. 535 
rt. 535. 
Dagegen entsteht aus einer Anzeige nur entfernter Verdacht der Schuld, wenn sie 
entweder mit dem Verbrechen nicht in besonderem Zusammenhange steht, oder wenn sie unter 
den gegebenen Umständen leicht guch auf andere Art, als aus dem begangenen Verbrechen, 
erklärt werden kann. 
Art. 556. 
Durch Anzeigen kann vollkommener Beweis sowohl darüber, daß das Verbrechen wirklich 
geschehen, als in Ansehung der Person des Thäters und der die Zurechnung bestimmenden 
Umstände bergestellt werden, wenn verschiedene in einander greifende und sich gegenseitig unter- 
stüützende Anzeigen in einer Weise zusammentreffen, daß ihre Uebereinstimmung vernünftiger 
Weise nicht anders, als aus der Wirklichkeit jener Beweisgegenstände, erklärt werden kann. 
Soll auf ein solches Zusammentreffen von Anzeigen hin der Beweis in Ansehung der 
Persen des Thäters als geführt angesehen werden können; so darf nicht bloß eine einzige 
dieser Anzeigen vollkommen bewiesen, oder es muß doch diese allein erwiesene Anzeige eine 
nahe seyn. 
Art. 557. 
Wenn übrigens der Beweis in Ansehung der Person des Thäters auf einem solchen 
Zusammentreffen von Anzeigen beruht (Art. 336. Abs. 1.); so tritt hinsichtlich des Straf- 
Erkenntnisses die Vorschrift res Art. 51/4. Abf. 3. ein. 
Siebentes Kapitel. 
Von dem zusammengesetzten Beweise. 
Art. 538. 
" Beweismittel verschiedener Art, welche, einzeln genommen, zu Begründung veller Gewiß- 
heit unzureichend sind, bewirken letztere durch ihr Zusammentreffen, wenn der Zweifel, welchen 
das eine Beweismittel übrig läßt, durch das Hinzutreten des andern als gelöst zu betrachten ist.
	        
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