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werden kann, die dem Angeschuldigten nachtheiligsten Stimmen zu den nächstgelinderen hin-
zugezählt werden, bis sich nach der Zahl aller Stimmenden eine entschiedene Mehrheit ergibt.
Wäre dieses Verfahren nicht statthaft; so hat der Vorstand weitere Mitglieder des Ge-
richtes beizuziehen (Art. 361. Abf. ö.).
Art. 552.
Der über einen einzelnen Punkt gefaßte Beschluß (Art. 349.) ist für diejenigen Gerichts-
Mitglieder, welche in der Minderheit geblieben sind, bei ihren weiteren Abstimmungen nicht
bindend. »
Eine Ausnahme tritt ein, wenn bei einem Zusammenflusse von Verbrechen (Art. 115—125.
555. Abs. 1. und 2. Art. 550. 360. des Strafgesetzbuches) die Gesammtslrafe zu beschließen ist.
Art. 555.
Ueber die Verhandlung ist vurch einen der Kanzlei-Angehörigen des Gerichts ein Proto-
koll zu führen, in welchem der Antrag der Referenten, die Abstimmung der anderen Gerichts-
Mitglieder und der hieraus sich ergebende Beschluß genau zu verzeichnen sind. Auch hat der
Vorstand das Protokoll zu beurkunden.
Auf dem genehmigten Entwurfe des Urtheils (vergl. Art. 347.) sind alle Gerichts-Mit-
glieder, welche an ver Entscheidung Theil genommen haben, namentlich zu bezeichnen.
Art. 354.
In jedem Endurtheile muß ausgedrückt seyn:
1) der Vor= und Zuname des Angeschuldigten, nebst dessen Stand und Wohnort;
2) die bestimmte Benennung des Verbrechens, worüber erkannt wird;
5) die Entscheidung in der Hauptsache, und Iwar bei einem verurtheilenden Erkennt-
nisse unter genauer Bezeichnung der Strafe nach Art und Größe und unter Erwaͤh-
nung der dieselbe begründenden gesetzlichen Bestimmung;
40 die Entscheidung über die Prozeßkosten und geeigneten Falls (Art. 8.) über die
Verbindlichkeit zum Schadens-Ersatze.
Art. 365.
In der Hauptsache ist der Angeschuldigte entweder freizusprechen oder von der Instanz
z# entbinden oder in Strafe zu verurtheilen.
Eine Zulassung zum Reinigungseid findet niemals Statt.
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