Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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5) die Folgerung, welche aus diesem Ergebnisse für die Freisprechung, die Entbindung 
von der Instanz oder die bestimmte Strafe nach Maaßgabe der Gesetze zu zie- 
hen ist. 
2) Von der Entscheidung durch die Bezirks-Gerichte. 
Art. 560. 
Zur Theilnahme an den Berathungen des Bezirks-Gerichtes sind alle ordentlichen Mit- 
hlieder vesselben berechtigt. 
Der Beezirks-Richter hat dieselben zu allen Gerichts-Sitzungen einzuladen, in welchen 
Endurtheile zu beschließen sind; voch genügt es für die an den ordentlichen Gerichtstagen ab- 
zuhaltenden Sitzungen an einer einmaligen allgemeinen Einladung, und nur zu außerordent- 
lichen Gerichtssitzungen soll, wo es irgend thunlich ist, eine besondere Einladung erfolgen. 
Die Versäumung dieser Vorschriften hat Ordnungsstrafen zur Folge. 
Art. 561. 
Zur förmlichen Besetzung des Gerichts als erkennender Behörde ist die Gegenwart des 
Bezirks= JRichters, dreier Gerichtsbeisitzer und des Aktuars erforderlich. 
Wo mäöglich sind dieselben Gerichtsbeisitzer, welche der Untersuchung angewchnt haben, 
auch zur Entscheidung beizuziehen. 
Art. 562. 
Die Stelle des Aktuars wird in Verhinderungsfällen, wofern nicht zu den Verrichtungen 
desselben ein Hülfsbeamter (Art. 50.) oder doch der Gerichtsnotar berufen werden kann, durch 
ein weiteres Gerichtsmitglied ersetzt. 
Ist ein zweiter Aktuar bei dem Bezirks-Gerichte angestellt, und nimmt derselbe, wozu er 
als ordentliches Gerichts- Mitglied berechtigt ist, neben dem anderen Aktuar an einer Berathung 
Theil; so muß zu solcher ein weiterer Gerichtsbeisitzer über die erforderliche Zahl (Art. 561. 
Abs. 1.) beigezogen werden. 
Art. 565. 
Säimtlichen in den vorhergehenden Artikeln genannten Personen steht eine zählende 
Stimme zu. 
Art. 36. 
Der Vortrag in der Sache geschieht durch den Untersuchungs-Richter oder ein anderes 
echtsgeleyrtes Mitglied des Gerichts.
	        
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