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von Amtswegen oder auf den Antrag des Angeschuldigten, seines Vertreters (Art. 38 1. Ab. I.)
oder Vertheidigers, angeordnet werden.
Dergleichen Anträge sind stets mit der Ausführung der Beschwerden in Verbindung zu
setzen. «
Art. 392.
Ergiebt sich in Felge ver von dem Ober-Tribunal verfügten Ergänzungen in dem Stande
der Sache eine wesentliche Veränderung zum Nachtheil des Angeschuldigten; so ist das
Erkenntniß des Kreis-Gerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung in erster
Instanz zurückzuweisen.
Art. 595.
Eine wesentliche Veränderung (Art. 592.) tritt ein:
1) wenn das ersie Urtheil auf Freisprechung oder Entbindung von der Instanz lautete
und das oberste Gericht nunmehr Verurtheilung für begrundet hält;
2) wenn nach rer Ansscht des Oberrichters statt der in erster Instanz erkannten Straf-
art rine höbere zu verfügen wäre.
In anderen Fällen bat das Ober-Tribunal, dem Erfolg der verfügten Ergänzungen
Hemäß, selbst zu entscheiden.
Art. 397.
Bei dem weiteren Verfahren, welches nach erfolgter Aufbebung res ersten Erkenntnisses
eintritt, sind die allgemeinen Vorschriften der Prozeß--Ordnung zu berbachton; übrigens kann
ras Ober-Tribunal im Falle der Aufbebung des ersten Urtheils wegen Nichtigkeit (Art. 389.)
die weitere Untersuchung einem anderen Untergerichte erer auch das neue Erkenntniß einem
anderen Kreis-Gerichte übertragen.
Art. 595.
Eine Abänderung des Urtheils erster Instanz kann sewehl zum Vortheil als zum Nach-
theil ree Angeschulrigten geschehen.
Doch ist einc letzterem nachtheilige Abänderung unstatthaft, wenn ein Vertreter des noch
nicht sechszehen Jahre alten Angeschuldigten wider dessen Willen den Rekurs ergriffen hat
(Art. 376. Abs. 2.). .
Auch kann eine Schärfung bie zur Todesstrafe von dem. obersten Gerichte nur durch
Stimmen-Einbelligkeit beschlossen werden.
Wirr auf Tovesstrafe erkannt; so ist dem Angeschuldigten binnen drei Tagen nach Maaß-