Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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gabe des Art. 282. die geeignete Eröffnung zu machen, und ein Termin von acht Tagen an- 
zuberaumen, um sein Begnadigungsgesuch vorzutragen. - 
Art. 596. 
Bei dem Ober-Tribunale kommen, was seine Besetzung, den Vortrag, die Abstimmung 
und die Urtheilsfällung betrifft, die für die Entscheidung in erster Instanz ertheilten Bestim- 
mungen zur Anwendung; doch findet bier kein öffentliches Verfabren Statt. 
Von dem Rekurse 
2) gegen Erkenntnisse der Bezirks-Gerichte. 
Art. 597. 
Gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Bezirks-Gerichte in den Fällen des Art. 374. 
Ziffer 1 —5., so wie gegen die Verfällung in den Schadensersatz, wofern die Beschwerde- 
summe 50 fl. übersteigt oder das ganze Vermögen des Angeschuldigten ausmacht, findet das 
Rechtsmittel des Rekurses an das Kreis-Gericht Statt. 
Hinsichtlich der Ordnungs= und Ungeborsams-Strafen verbleibt es bei den Bestimmungen 
des Gesetzes über vie Straf-Rekurse vom 26. Junius 1321. 
Art. 398. 
Das Rechtemittel des Rekurses steht sowohl dem Angeschuldigten als dessen Vertretern 
zu (Art. 376.). " 
Art. 399 
Ist in dem Erkenntnisse über Privat-Ansprüche entschieden worden; so steht auch dem 
Beschädigten, wofern die Beschwerdesumme 50 fl. übersteigt oder das ganze Vermögen vessel- 
ben ausmacht, die Berufung an das höhere Criminal-Gericht zu. 
. Art. 100. . 
Dem Angeschuldigten steht frei, bei Einwendung des Rekurses sich eine besonrere Aus- 
führung seiner Beschwerden vorzubehalten, zu welcher ihm eine unerstreckliche Frist von 15 Tagen 
bestimmt ist. 
Art. 101. 
Längstens binnen acht Tagen, nachdem der Rekurs eingewendet oder die vorbehaltene 
Ausführung der Beschwerden zu den Akten gekommen, odver die hiezu bestimmte Frist frucht- 
los abgelaufen ist, hat das Bezirks-Gericht die Akten dem Kreis-Gerichte verzulegen, und 
dabei zugleich die ihm etwa nöthig scheinenden Erinnerungen über die Beschwerden vorzutragen.
	        
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