564
oder abändernd in zweiter Instanz das verurtheilende Erkenntniß gesprochen worden war, wo-
fern nicht die Vorschrift des Art. Al5. Abs. 2. Anwendung findet.
Die neue Untersuchung wird, wenn nicht bie letztere Voraussetzung eintritt, durch den-
selben Richter geführt, von welchem der Verurtheilte zuvor untersucht worden ist; es wäre
denn, daß dieselbe dem Gerichte der Strafanstalt übertragen würde, woselbst der Verurtheilte
in Verwahrung ist.
· Art. 419.
Auch von Amtswegen hat das im Art. 318. Abs. 1. bezeichnete Gericht die Wiederauf-
nahme der Untersuchung zu verfügen:
1) wenn neue Beweismittel von der im Art. 616. Abs. 1. erwähnten Beschaffenheit auf-
gefunden werden:
2) wenn sich gegen den Verurtheilten Beweiemittel für solche beschwerende Eigenschaften
der abgeurtheilten Handlung ergeben, daß entweder auf eine höhere Strafart erkannt
oder die zuvor ausgesprochene Strafe namhaft erhöht werden könnte;
5) wenn in den Fällen der Art. 314. Abs. 5. Art. 317. Abs. 5. Art. 537. 359. vor dem
Ablauf von fünf Jahren seit der Einlieferung des statt der Tovdesstrafe zu lebensläng-
lichem Zuchthause Verurtbeilten in die Strafanstalt solche Beweismittel für seine
Schuld zum Vorschein kommen, daß die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen der
Anwendung der Todesstrafe nicht mehr im Wege stehen.
Das in den Art. 262- 283. vorgezeichnete Schlußverfahren wird nur dann wiederholt,
wenn in Folge der wieder aufgenommenen Untersuchung entweder erst jetzt auf Zuchthaus-
oder höhere Strafe zu erkennen ist oder wenn gegen den Zuchthausgefangenen eine höhere,
mindestens fünfjähriges weiteres Zuchthaus betragende, Strafe in Frage kommt.
Art. 420.
Wenn über ein abgeurtheiltes Verbrechen die Untersuchung wieder aufgenommen wird;
so ist nach Vollführung derselben stets ein neues Erkenntniß zu fällen.
Diese Vorschrift findet auch dann Anwenvung, wenn das vorige Urtheil im Gnadenwege
gemildert worden ist; doch muß solchenfalls das neu geschöpfte Erkenntniß vor vessen Vollzie-
hung zum Behuf der etwaigen Ausübung des Begnadigungs-Rechtes vorgelegt werden.
Gegen das neue Erkenntniß, wofern es von dem Richter erster Instanz gefällt worden
it, so wie gegen einen Beschluß des letzteren, wodurch das Gesuch um Wiederaufnahme der
Untersuchung verworfen wird, sindet das Rechtemittel des Rekurses Statt.