Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 425. 
Der Untersuchungs-Richter ist verbunden, über das Anbringen der Beschwerde, geschebe 
solches mündlich oder schriftlich, unter Zuziehung von zwei Gerichtszeugen ein Protokoll auf- 
zunehmen und dieses mit der Beschwerde-Eingabe, wenn eine solche vorliegt, unverzüglich an 
den Oberrichter einzusenden. 
Ist vie Beschwerde mündlich oder in einem offenen Schreiben vorgebracht worden; so hat 
sich der Untersuchungs-Richter bei Einsendung des Protokolls über den Inhalt der Beschwerde 
den Akten gemäß zu äußern. 
Art. 426. 
Das Obergericht hat, wenn nicht die Beschwerde schon nach dem eigenen Vorbringen des 
Beschwerdeführers oder dem bereits vorliegenden Berichte desjenigen Richters, gegen welchen 
sie erhoben worden (Art. 425. Abs. 2.), als grundlos erscheint und sogleich zu verwerfen ist, 
von letzterem unter Anberaumung einer höchstens achttägigen Frist Bericht zu fordern und 
zugleich die Einsendung der zur Beurtheilung der Beschwerde etwa erforderlichen Akten anzu- 
ordnen. 
Art. 427. 
Eine Hemmung der richterlichen Verfügung, gegen welche Beschwerde geführt worden, so 
wie des Verfahrens überhaupt, wird durch einfache Beschwerde nicht bewirkt, ausgenommen, 
wenn durch eine solche Hemmung weder der Endzweck der angefochtenen Maaßregel, noch ras 
richterliche Ansehen gefährdet würde. Auch ist der Oberrichter die Hemmung der Verfügung 
vorläufig anzuordnen befugt. 
n„ " Art. 428. 
Gegen die Verfügung der vorgesetzten Gerichtsstelle, bei welcher eine einfache Beschwerde 
angebracht worden, findet einc weitere Beschwerde (Art. 425.) nicht Statt. 
Mißbrauch des Rechts zu Einwendung von Rechtsmitteln und des Beschwerderechte. 
Art. 429. 
Muthwillige Beschwerden sollen gegen die Schuldigen mit Orpnungsstrafen geahndet 
werden, wofern nicht höhere Strafen, namentlich wegen Ehrenkränkung oder Verläumdung, 
verwirkt sind.
	        
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