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Neunter Titel.
Von der Vollstreckung des Urtheils.
Art. 450.
Ein freisprechendes, so wie ein von der Instanz entbindendes Erkenntniß ist, wenn sich
der Angeschuldigte in Haft befinden sollte, durch ungesäumte Aufbebung ver letzteren in Voll-
zug zu setzen, wofern nicht solche Umstände vorhanden sind, welche die Wiederaufnahme der
Untersuchung begründen.
Art. 451.
Der Freigesprochene ist zu fordern berechtigt, daß das Urtheil öffentlich bekannt gemacht
werde.
Auch kann der von der Instanz Entbunvene und der Verurtheilte vas Erkenntniß, jevoch
nur mit den vollständigen Entscheidungsgründen, auf seine Kosten veröffentlichen.
Art. 132.
Alle Erkenntnisse in schweren Fällen (Verf Urk. &. 97.), namentlich aber Todesurtheile,
werden dem Könige, und zwar die Tovesurtheile so wie die Erkenntnisse zweiter Instanz vor
der Verkündung, die Erkenntnisse erster Instanz nach erlangter Rechtskraft, zum Behufe etwai-
ger Ausübung des Begnadigungerechtes vorgelegt.
Auch in anderen Straffällen sind die Gerichte ermächtigt, von Amtswegen ihre Erkennt-
nisse zu gleicher: Behufe vorzulegen, wenn der Angeschuldigte nach dem Buchstaben des Ge-
setzes eine Strafe verwirkt hat, die in auffallendem Mißverhältnisse zu seiner Verschuldung
steht.
Die Vollziehung des Erkenntnisses bleibt in solchen Fällen (Abs. 1. und 2.) ausgesetzt,
es wäre venn, daß zugleich der Verurtheilte um Begnadigung gebeten bätte, welchenfalls die
Vorschrift des Art. 453. Abs. 1. Anvendung finder.
Art. 4553.
Begnadigungsgesuche hemmen die Vollziehung der erkannten Strafe, jevoch ist der Ver-
urtheilte, wenn er nur um Abkürzung der letzteren gebeten hat, in die Straf-Anstalt mit der
zu Art. 380. Abs. 5. bestimmten Wirkung vorläufig abzuliefern.