Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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wart des Untersuchungs-Richters und zweier Gerichtszeugen dem Verurtheilten mit dem An- 
sügen eröffnet werden, daß die Vollziehung nach Verfluß von drei Tagen erfolgen werde. 
Urt. 437. 
Während dieser dreitägigen Frist soll der Verurtheilte unter hinreichender Bewachung in 
leichterer Gefangenschaft gehalten, jedoch der Zugang zu demselben nur dem Geistlichen seines 
Glaubensbekenntnisses, seinen Angehörigen und solchen Personen gestattet werden, die er selbst 
noch zu sprechen wünscht. 
Art. 458. 
Am Tage der Hinrichtung, welche an jedem Werktage Vormittags gescheben kann, wird 
der Verurtheilte, vor der Abführung zur Richtstätte, auf dem Rathhause vor das versammelte 
Bezirks-Gericht gestellt, ihm daselbst, nach erfolgter Verlesung einer kurzen gemeinfaßlichen 
Erzählung seines Verbrechens, das Urtheil, mit Uebergehung der Entscheivungsgründe, öffent- 
lich verkündet, sofort aber mit der Vollstreckung in Gemäßheit der hierüber bestehenden Ver- 
ordnungen verfahren. 
Art. 459. 
Sollte der Verurtheilte in irgend einem Zeitpunkte vor der Vollgiehung des Todesur- 
bbeils das von ihm abgelegte Bekenntniß, worauf die Vrrurtheilung gegründet war, wider- 
rufen; so mug derselbe über die Gründe des Widerrufes vernommen werden. 
Nach beendigtem weiterem Verfahren ist ein neues Erkenntniß abzufassen, und wenn 
dieses wiererum auf Todesstrafe lautet, auch nach vessen Vorlegung keine Begnadigung erfolgt, 
kann eine bloße Wiederholung des früheren Widerrufes die Vollstreckung des Urtheils nicht 
bemmen. 
Art. 440. 
Ueber die Vollstreckung eines Todesurtheils ist ein Protokoll abzufassen und sowohl an 
das Justiz-Ministerium als an das Kreis-Gericht Bericht zu erstatten. 
Zehnter Titel. 
Von den Prozeß = Kosten. 
Art. 441. 
Für die Kosten eines Strafprozesses, welche auf die Untersuchung, die nothwendige Ver-
	        
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