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wart des Untersuchungs-Richters und zweier Gerichtszeugen dem Verurtheilten mit dem An-
sügen eröffnet werden, daß die Vollziehung nach Verfluß von drei Tagen erfolgen werde.
Urt. 437.
Während dieser dreitägigen Frist soll der Verurtheilte unter hinreichender Bewachung in
leichterer Gefangenschaft gehalten, jedoch der Zugang zu demselben nur dem Geistlichen seines
Glaubensbekenntnisses, seinen Angehörigen und solchen Personen gestattet werden, die er selbst
noch zu sprechen wünscht.
Art. 458.
Am Tage der Hinrichtung, welche an jedem Werktage Vormittags gescheben kann, wird
der Verurtheilte, vor der Abführung zur Richtstätte, auf dem Rathhause vor das versammelte
Bezirks-Gericht gestellt, ihm daselbst, nach erfolgter Verlesung einer kurzen gemeinfaßlichen
Erzählung seines Verbrechens, das Urtheil, mit Uebergehung der Entscheivungsgründe, öffent-
lich verkündet, sofort aber mit der Vollstreckung in Gemäßheit der hierüber bestehenden Ver-
ordnungen verfahren.
Art. 459.
Sollte der Verurtheilte in irgend einem Zeitpunkte vor der Vollgiehung des Todesur-
bbeils das von ihm abgelegte Bekenntniß, worauf die Vrrurtheilung gegründet war, wider-
rufen; so mug derselbe über die Gründe des Widerrufes vernommen werden.
Nach beendigtem weiterem Verfahren ist ein neues Erkenntniß abzufassen, und wenn
dieses wiererum auf Todesstrafe lautet, auch nach vessen Vorlegung keine Begnadigung erfolgt,
kann eine bloße Wiederholung des früheren Widerrufes die Vollstreckung des Urtheils nicht
bemmen.
Art. 440.
Ueber die Vollstreckung eines Todesurtheils ist ein Protokoll abzufassen und sowohl an
das Justiz-Ministerium als an das Kreis-Gericht Bericht zu erstatten.
Zehnter Titel.
Von den Prozeß = Kosten.
Art. 441.
Für die Kosten eines Strafprozesses, welche auf die Untersuchung, die nothwendige Ver-